Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 08.06.1999 – 5 Ws 145/99
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0608.5WS145.99.00
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Der Vollzug des Haftbefehls des Landgerichts Dortmund vom 03. September 1998 - 14 (VI) O 7/98 - wird ausgesetzt. Der Angeschuldigte wird angewiesen:
1. durch unverzügliche Kontaktaufnahme mit der Klinik (Therapeutische Facheinrichtung für Drogenabhängige), ... (Tel.: ... Fax: ...), sicherzustellen, daß er entweder unmittelbar nach Haftunterbrechung oder Haftentlassung in dem Verfahren 39 Js 1420/98 StA Dortmund in dieser Einrichtung eine stationäre Drogenentwöhnungsbehandlung antreten kann,
2. die begonnene Behandlung nicht ohne Zustimmung der behandelnden Ärzte und Therapeuten zu beenden,
3. der VI. Strafkammer des Landgerichts Dortmund seinen aktuellen Aufenthalt/Wohnsitz und jede insoweit eintretende Änderung mitzuteilen,
4. allen staatsanwaltlichen und gerichtlichen Ladungen im vorliegenden Verfahren 14 (VI) KLs 46 Js 500/98 (O 7/98) Folge zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Dem Angeschuldigten, der sich seit dem 07. Juli 1998 in anderer Sache zunächst in Untersuchungshaft befunden hat und heute Strafhaft verbüßt, wird mit dem Haftbefehl des Landgerichts Dortmund - 14 (VI) KLs O 7/98 - Raub, schwerer Raub, gefährliche Körperverletzung u.a. zur Last gelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Haftbefehls Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die von dem Angeschuldigten beantragte Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeschuldigten.
Die Beschwerde hat Erfolg. Zwar ist aufgrund der in dem Haftbefehl näher bezeichneten Beweismittel dringender Tatverdacht gegeben und besteht nach wie vor der im Haftbefehl angenommene Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß §112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Die Aufrechterhaltung des Haftbefehls ist auch noch verhältnismäßig. Allerdings ist nach Einschätzung des Senats die Erwartung hinreichend begründet, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden kann (§116 Abs. 1 StPO). Es ist auch bei Übernahme eines gewissen Risikos die große Wahrscheinlichkeit begründet, daß der Angeschuldigte sich im Falle des Antritts und der Fortsetzung einer Drogenentwöhnungsbehandlung entsprechend der ihm unter Nr. 1 und 2 erteilten Weisungen und bei Befolgung der ihm weiter erteilten Weisungen dem vorliegenden Verfahren nicht entziehen wird, zumal er sich von einem positiven Therapieverlauf eine gewisse Besserstellung im vorliegenden Verfahren versprechen dürfte, worauf sein Verteidiger zutreffend hingewiesen hat. Der Senat hat deshalb die Aussetzung des Vollzuges des Haftbefehls für verantwortbar gehalten.