Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 30.06.1999 – 23 W 221/99

ECLI:DE:OLGHAM:1999:0630.23W221.99.00

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Enscheidung auch über

die Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Rechts-

pfleger des Landgerichts Münster zurückgegeben.

1

G r ü n d e :

2

Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten führt in entsprechender Anwendung des § 539 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache.

3

Das Festsetzungsverfahren leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Dieser liegt in der rein formelhaften Begründung des Ansatzes der Mahnanwaltskosten. Die Formulierung, "die Kosten des Mahnanwalts ... sind zu erstatten, da die Klägerin nicht mit einem Widerspruch und dem damit verbundenen Anwaltswechsel rechnen mußte", läßt einen konkreten Bezug zum Sachverhalt vermissen und ist damit für die Parteien nicht nachvollziehbar. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der für die Vorhersehbarkeit des Widerspruchs des Beklagten erheblichen Tatsache, daß letzterer unstreitig schon im Rahmen der vorprozessualen Auseinandersetzungen der Parteien die spätere Mahnbescheidsforderung als unbegründet zurückgewiesen hat.

4

Eine solche nur floskelhafte Begründung, die eine umfassende Überprüfung der Anwendung von Gesetz und Recht nicht zuläßt, steht dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) entgegen und ist daher verfahrensrechtlich wie das jegliche Fehlen einer Begründung zu behandeln (vgl. OLG Hamm JurBüro 1991, 682 und MDR 1991, 452; Köln RR 1987, 1152; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,55. Aufl., § 329 Rn. 4).

5

Soweit vor der Neufassung des § 11 RPflG an die Begründung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses geringere Anforderungen gestellt wurden, weil ein Nachholen der Begründung im Erinnerungsverfahren in Betracht kam, hat sich die Rechtslage durch die Neufassung des § 11 RPflG entscheidend geändert. Danach ist ein Nachholen der Begründung wie auch eine Änderung der einmal getroffenden Entscheidung infolge des ersatzlosen Wegfalls der Abhilfebefugnis des Rechtspflegers bzw. des erstinstanzlichen Richters nicht mehr möglich.

6

Dadurch trifft den Rechtspfleger eine besondere Verantwortung im Rahmen seiner Entscheidungsfindung. Er muß nunmehr von Beginn an ein besonderes Augenmerk darauf richten, daß die Beteiligten gfl. nach den erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Hinweisen entsprechend § 139 ZPO ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme haben; er muß seine Entscheidung von Anfang an unter umfassender Würdigung des Parteivorbringens sorgfältig begründen. Nur so werden die Parteien in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob gfl. ein Rechtsmittel eingelegt werden soll.

7

Im vorliegenden Fall erscheint es dem Senat auch nicht sachdienlich, von einer Zurückverweisung abzusehen und selbst zu entscheiden (vgl. § 540 ZPO).

8

Der angefochtene Beschluß, der eine nur floskelhafte Begründung für den grundsätzlich nicht zweifelsfreien Ansatz der vollen Mahnanwaltskosten enthält, erscheint als Grundlage einer Rechtsmittelentscheidung in der Sache als völlig ungeeignet.