Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 03.08.1999 – 7 WF 292/99
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0803.7WF292.99.00
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Der Klägerin wird weiterhin - ratenfreie - Prozeßkosten-hilfe bewilligt.
G r ü n d e
Der Klägerin war durch Beschluß des Amtsgerichts Arnsberg vom 16. Januar 1998 Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, zugleich waren Raten in Höhe von 120,00 DM festgesetzt worden.
Weil die Klägerin die Raten nicht vollständig gezahlt hat, ist ihr - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - durch Beschluß des Rechtspflegers beim Amtsgericht vom 13. Januar 1999 die Prozeßkostenhilfe entzogen worden. Die gegen diesen Beschuß eingelegte Beschwerde ist gemäß § 127 ZPO zulässig und der Sache nach begründet.
Zwar waren zum Zeitpunkt, an dem der Rechtspfleger den angefochtenen Beschluß erlassen hat, die Voraussetzungen für eine Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO zweifelsfrei erfüllt. Gleichwohl führt das Rechtsmittel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil die erst während des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Unterlagen dazu führen, daß der angefochtenen Entscheidung die Grundlage entzogen wird. Gemäß § 570 ZPO können im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweise vorgelegt werden. Diese Grundregel ist für das PKH-Ver-fahren weder ausdrücklich, noch konkludent ausgeschlossen worden. Insbesondere ergibt sich auch nicht aus der Formulierung des § 124 Nr. 4 ZPO, daß dieser Vorschrift Sanktionscharakter zukommen soll. Zwar besteht ein Meinungsstreit insbesondere hinsichtlich der Frage, ob im Falle der Aufhebung der PKH-Bewilligung gemäß § 124 Ziffer 2 ZPO die PKH-Erklärung gemäß § 117 Abs. IV ZPO noch im Beschwerdeverfahren nachgereicht
werden können (so insbesondere OLG Stuttgart FamRZ 1997, S. 1089) oder dieser Vorschrift Sanktionscharakter zukommt, so daß die bloße Nachholung der Erklärung nicht ausreicht (Branden-burgisches OLG RpflG 1998 Seite 205.)
Diese Streitfrage bedarf hier nicht der Klärung, weil es im vorliegenden Fall um eine Aufhebung nach § 124 Ziffer 4 ZPO handelt. In dieser Vorschrift ist im Gegensatz zu Ziffer 2 mit keinem Wort die Rede von einem zu fordernden absichtlichen oder grob nachlässigen Verhalten, vielmehr wird allein an einen Ratenrückstand, bzw. Verzug (vgl. Zöller-Philippi, § 124 Rn. 19 m.w.N.) angeknüpft. Der Vorschrift Sanktionscharakter beizumessen mit der Folge, daß das neue Beschwerdevorbringen letztlich nicht mehr geprüft werden dürfte, hält der Senat ohne einen entsprechenden Hinweis des Gesetzgebers nicht für vertretbar (so auch OLG Celle FamRZ 1997 S. 1089, im Ergebnis ebenso OLG Dresden FamRZ 1998 S. 1522, Schoreit/Dehn, Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe, 6. Aufl. 1998, § 124 ZPO Rn. 15). Die gegenteilige Auffassung (Huhnstock, Abänderung und Aufhebung der PKH-Bewilligung 1995 § 124 ZPO Rn. 252) vermag nicht zu überzeugen, da § 124 Nr. 4 ZPO nicht die Aufgabe hat, das Verfahren zu beschleunigen.
Da die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung dargelegt hat, daß sie auch nicht zur Ratenzahlung in der Lage ist, war ihr antragsgemäß Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.