Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Teilurteil vom 13.08.1999 – 5 UF 55/99

ECLI:DE:OLGHAM:1999:0813.5UF55.99.00

Tenor

Der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin über den Stand seines Endvermögens per 10.10.1997 unter ihrer Hinzuziehung durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses Auskunft zu erteilen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbe-halten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

I.

4

Die Berufung der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich der Folgesache Zugewinnausgleich zulässig, obwohl diese insoweit durch die erstinstanzliche Entscheidung wegen ihres vollen Obsiegens nicht beschwert ist. Denn der zulässige Angriff der Antragsgegnerin auf die weiteren Folgesachen, nämlich auf die Entscheidung zum Unterhalt und zum Versorgungsausgleich, in denen erstinstanzlich nicht bzw. nicht in vollem Umfang ihren Vorstellungen entsprochen worden ist, eröffnet ihr die Möglichkeit, unabhängig von ihrer Beschwer auch die weiteren Folgesachen mit erweiterten Anträgen zur Entscheidung des Senats zu stellen (vgl. BGH FamRZ 1982, S. 1198 f.). Denn es ist eine allgemeine Regel, daß Klageerweiterungen unbeschränkt bis zur letzten mündlichen Verhandlung auch in der Berufungsinstanz möglich sind. Dieser Grundsatz wird vorliegend nicht durch die Sondervorschrift für Familiensachen, d.h. durch § 623 Abs. 4 ZPO eingeschränkt, weil die Folgesache Zugewinnausgleich bereits erstinstanzlich anhängig war. Zwar hat sich die Antragsgegnerin in erster Instanz - anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - bewußt auf die Geltendmachung von Teilansprüchen beschränkt, so daß man der Meinung sein könnte, die Zulassung der Klageerweiterung für den Zugewinnausgleich sei mit der Gesetzesintention und der Kontrollfunktion der Berufungsinstanz nicht vereinbar. Jedoch hält der Senat insoweit eine restriktive Auslegung des § 623 Abs. 4 ZPO geboten, um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden und eine umfassende Befriedung der Parteien im Rahmen des Scheidungsverbundes zu erreichen.

5

II.

6

Der Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin ist auch gemäß § 1379 Abs. 1 BGB begründet. Die mit Schriftsatz vom 16.12.1998 für die Auskunftsstufe erfolgte Erledigungserklärung hat keine materiell-rechtliche Wirkung. Zum einen war der Auskunftsanspruch lediglich als Teilanspruch geltend gemacht worden, so daß sich die Erklärung auch nur auf den erledigten Teil bezieht. In Hinblick auf den gesamten Anspruch kann daraus weder einen Verzicht noch das Geständnis, dass erfüllt sei, abgeleitet werden.

7

Klarstellend wird darauf hingewiesen, daß sich dieses Teilurteil nur auf Ziff. 3. a) aa) und bb) des Berufungsantrags vom 06.04./13.08.1999 bezieht. Ob, wie die Antragsgegnerin unter Ziff. 3. a) cc), § 1379 Abs. 1 wörtlich zitierend, beantragt, auch ein Anspruch besteht, den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten des Antragstellers zu ermitteln, läßt sich erst nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses und der Kenntnis der einzelnen Vermögensgegenstände konkret beurteilen. Insoweit fehlt es an der gemäß § 301 Abs. 1 ZPO erforderlichen Entscheidungsreife.

8

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.