Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 20.10.1999 – 13 U 66/99

ECLI:DE:OLGHAM:1999:1020.13U66.99.00

Tenor

Der 13. Zivilsenat erklärt sich für funktionell unzuständig und verweist auf den Hilfsantrag der Klägerin hin den Rechtsstreit an den funktionell zuständigen Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

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G r ü n d e :

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Für die Entscheidung über die Berufung ist gemäß §§ 91, 92, 95 GWB ausschließlich der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zuständig.

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Gemäß § 91 GWB entscheidet der Kartellsenat über die Berufung gegen Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 GWB, also u.a. in sich aus dem GWB ergebenden Rechtsstreitigkeiten.

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Eine solche Rechtsstreitigkeit ist hier gegeben. Der Sache nach hätte schon im ersten Rechtszug - wie nunmehr mit der Berufungsbegründung ausdrücklich geltend gemacht - aufgrund der zwischen den Parteien bestehen Wettbewerbssituation § 26 Abs. 2 GWB a. F. (nach neuem Recht § 20 Abs. 1 GWB) als Anspruchsgrundlage in Betracht gezogen werden müssen. Für Klagen mit entsprechendem kartellrechtlichen Bezug ist unabhängig davon, ob der Anspruch auch auf Anspruchsgrundlagen außerhalb des GWB gestützt wird, gemäß §§ 87, 89 GWB ausschließlich das Landgericht als Kartellgericht - hier das Landgericht Dortmund - zuständig (vgl. OLG Köln, VersR 1992, 585).

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Der Umstand, daß mit dem Landgericht Essen ein Nicht-Kartell-Landgericht entgegen §§ 87, 89 GWB eine Kartellsache entschieden hat, läßt die Zuständigkeit des Kartellsenats nach § 91 GWB unberührt.

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Während nach der früheren Rechtslage (§ 92 Satz 2 GWB a.F.) in solchen Fällen jedenfalls dann, wenn wie hier das entscheidende Landgericht nicht dem OLG-Bezirk des zuständigen Kartellsenats angehört, aufgrund einer sog. "formellen Anknüpfung" von der Rechtsprechung überwiegend die Zuständigkeit des Kartellsenats verneint wurde (vgl. OLG Hamm, WUW/E OLG 1985, 3515 ff.; OLG Köln, VersR 1992, 585 f. sowie Langen/Bunte, 8. Aufl., 1998, § 92 GWB a.F., Rn. 4 u. 8), ist die Grundlage für eine solche Anknüpfung mit der Neuregelung der Zuständigkeit in § 91 GWB entfallen. Bezugspunkt der formellen Anknüpfung war der Wortlaut des § 92 Satz 2 GWB a.F., wonach der Kartellsenat "über die Berufung gegen Endurteile ... der nach §§ 87, 89 GWB zuständigen Landgerichte" entschied und damit formell nur über Entscheidungen der Kartell-Landgerichte. Nach der neuen Zuständigkeitsregelung in § 91 GWB entscheidet der Kartellsenat hingegen "über die Berufung gegen Endurteile ... in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1". Angesichts des aufgrund der früheren Rechtslage bestehenden Meinungsstreits über die formelle bzw. materielle Anknüpfung der Zuständigkeit des Kartellsenats mit dem Wortlautargument für die formelle Anknüpfung (vgl. Langen/Bunte, § 92 GWB a.F., Rn. 4 ff. u. 14 zur Kartellrechtsreform) kann die betreffende Gesetzesänderung nach Auffassung des Senats nur so verstanden werden, daß der Gesetzgeber bewußt von der formellen Anknüpfung abgerückt ist und

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sich im Sinne der Konzentration der Kartellsachen bei bestimmten Spruchkörpern für die materielle Anknüpfung entschieden hat. Dies gilt um so mehr, als durch die Kartellrechtsreform die Regelung der Verfahrensaussetzung zur Klärung kartellrechtlicher Vorfragen nach § 96 Abs. 2 GWB a.F. im Sinne der Begründung einer Gesamtzuständigkeit der Kartellgerichte für Kartellrechtsfragen (vgl. dazu Langen/Bunte, § 96 GWB a.F., Rn. 29) entfallen ist.

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Dementsprechend ist der Rechtsstreit gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf den Hilfsantrag der Klägerin an den gemäß §§ 91, 92, 95 GWB ausschließlich zuständigen Kartellsenat des OLG Düsseldorf zu verweisen.