Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 05.11.1999 – 2 Ws 325 u. 326/99
ECLI:DE:OLGHAM:1999:1105.2WS325U326.99.00
Tenor
Dem Verurteilten wird Rechtsanwalt ... aus ... als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die sofortigen Beschwerden werden auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Gründe
I.
Der Verurteilte, der in Vergangenheit wiederholt, auch wegen Gewaltdelikten in Erscheinung getreten ist und auch schon Strafe verbüßt hat, verbüßt zur Zeit eine durch das AG Krefeld am 7. Dezember 1998 wegen gefährlicher Körperverletzung festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten sowie eine durch das LG Duisburg durch Urteil vom 7. Oktober 1998 wegen vorsätzlicher Körperverletzung festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten. Gemeinsamer 2/3-Zeitpunkt war der 8. September 1999, Strafende ist der 20. März 2000. Die Strafvollstreckungskammer hat durch den angefochtenen Beschluß die bedingte Entlassung nach Verbüßung von 2/3 der erkannten Strafen abgelehnt. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seinen sofortigen Beschwerden. Er hat außerdem die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortigen Beschwerden als unbegründet zu verwerfen und die Beiordnung des Pflichtverteidigers abzulehnen.
II.
Entsprechend seinem Antrag war dem Verurteilten für das Strafvollstreckungsverfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen.
Nach wohl überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., §140 Rn. 33, zugleich auch mit Nachweisen zur abweichenden Ansicht) kommt im Vollstreckungsverfahren die entsprechende Anwendung der Generalklausel des §140 Abs. 2 StPO in Betracht. Dem schließt sich der Senat an. Der Rechtsgedanke des §140 StPO, der auf dem Rechtsstaatsprinzip und damit (auch) auf dem Grundsatz des fairen Verfahrens beruht, erfordert eine entsprechende Anwendung des §140 StPO über seinen gesetzlich geregelten Anwendungsbereich hinaus.
Danach ist vorliegend dem Verurteilten ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Der Verurteilte ist nämlich im Sinn des §140 Abs. 2 StPO unfähig, sich selbst zu verteidigen. Die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten - oder im Vollstreckungsverfahren des Verurteilten - richtet sich nach seinen geistigen Fähigkeiten, seinem Gesundheitszustand und den sonstigen Umständen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., §140 StPO Rn. 30 mit weiteren Nachweisen) Unfähigkeit zur Selbstverteidigung liegt danach immer dann vor, wenn der Verurteilte nicht in der Lage ist, seine Interessen zu wahren. Das ist aber vorliegend der Fall. Nach den im Erkenntnisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten liegt bei dem Verurteilten eine abnorme Persönlichkeit im Sinne einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie eine intellektuelle Minderbegabung im Sinn einer Borderline-Intelligenz vor. Der Verurteilte hat danach nur einen IQ von 74 und ist nicht in der Lage, zu schreiben und ausreichend zu lesen. Lesen kann er in Wort nämlich nur so, daß er zunächst jeden einzelnen Buchstaben erliest und daraus dann das Wort zusammensetzt.
Bei dieser durch Sachverständigengutachten festgestellten geistigen Minderbegabung bedarf es nach Auffassung des Senats keinen näheren Ausführungen dazu, daß der Verurteilte - entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft - seine Interessen nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem bei der Akte befindlichen Beschwerdeschreiben des Verurteilten vom 25. September 1999, auf das die Generalstaatsanwaltschaft ihre - nicht näher begründete - Auffassung möglicherweise stützen will. Dieses Schreiben ist nämlich erkennbar nur von dem Verurteilten unterzeichnet worden, während der übrige handgeschriebene Text offensichtlich von einer anderen Person stammt, deren sich der Verurteilte als Schreibhilfe bedient hat. Der Senat hat zudem bei dem für den Verurteilten zuständigen Abteilungsbeamten der Justizvollzugsanstalt Bochum nachgefragt. Nach dessen Auskunft ist der Verurteilte nicht in der Lage ein solches Schreiben zu verfassen, da er tatsächlich des Lesens und Schreibens unkundig ist.
III.
Die sofortigen Beschwerden waren aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidungen zu verwerfen. Die Strafvollstreckungskammer ist zu Recht davon ausgegangen, daß dem Verurteilten die nach §57 Abs. 1 StGB für eine bedingte Entlassung erforderliche günstige Sozialprognose nicht gestellt werden kann.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §473 Abs. 1 StPO.
Bei der Entscheidung über die Pflichtverteidigerbeiordnung handelt es sich um eine Entscheidung des Vorsitzenden.