Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 16.11.1999 – 3 UF 169/99
ECLI:DE:OLGHAM:1999:1116.3UF169.99.00
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 25. März 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetter (Ruhr) aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - Wetter (Ruhr) zu-rückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufungs-instanz zu entscheiden hat.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
1.
Der Antragsteller richtet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung seines Ehescheidungsantrags durch das Familiengericht.
Die Parteien haben am 14. April 1989 geheiratet; sie leben seit Anfang September 1998 getrennt. Mit seinem Antrag vom 02. Oktober 1998 hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe begehrt und vorgetragen, die Scheidung habe bereits vor Ablauf des Trennungsjahres zu erfolgen, weil die Fortsetzung der Ehe für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Das Familiengericht hat nach Beweisaufnahme den Scheidungsantrag zurückgewiesen, weil die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers nicht erwiesen sei. Mit seiner Berufung verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Ehescheidung weiter. Er stützt ihn vorrangig auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte; hilfsweise auf den inzwischen eingetretenen Ablauf des Trennungsjahres.
2.
Die zulässige Berufung des Antragstellers führt gemäß § 629 b ZPO in der Weise zum Erfolg, daß die Familiensache zur weiteren Entscheidung an das Familiengericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen war.
Dem Senat ist eine Nachprüfung der Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB verwehrt, weil nach § 1566 BGB unwiderlegbar das Scheitern der Ehe vermutet wird, da inzwischen das Trennungsjahr verstrichen ist und beide Parteien, wie sie bei ihrer Anhörung vor dem Senat angegeben haben, geschieden werden möchten.
Allerdings konnte der Senat die Scheidung nicht selbst aussprechen, sondern mußte dies nach § 629 b ZPO dem Familiengericht überlassen, damit dieses die Ehesache und die Folgesache Versorgungsausgleich sowie ggf. weitere von den Parteien anhängig zu machende Folgesachen gemeinsam entscheiden kann.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Senat dem Familiengericht überlassenen. Eine entsprechende Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO zu Lasten des Antragstellers kam nicht in Betracht, da es im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Ablauf des Trennungsjahres offen zu bleiben hatte, ob das Familiengericht die Anwendung des seitens des Antragstellers schlüssig dargelegten § 1565 Abs. 2 BGB zu Recht abgelehnt hat (vgl. BGH NJW 1997, 1007, 1008).