Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 17.11.1999 – 12 WF 206/99
ECLI:DE:OLGHAM:1999:1117.12WF206.99.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg und war zurückzuweisen.
Das Familiengericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozeß-
kostenhilfe für den Scheidungsantrag abgelehnt, denn die Antragstellerin ist aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögens-
verhältnisse in der Lage, die Kosten des Verfahrens selbst aufzubringen. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß wird Bezug genommen. Insbesondere ist es der Antragstellerin zumutbar, ihre Lebensversicherungen teilweise in Anspruch zu nehmen. Soweit verschiedentlich der Einsatz einer nicht der ausreichenden Altersvorsorge dienenden Lebensversicherung im Hinblick auf die mit der vorzeitigen Kündigung verbundenen Verluste abgelehnt wird (OLG Bamberg, JurBüro 1991, 977; a.A. OLG Stuttgart FamRZ 1999 S.598), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Es trifft zwar zu, daß der Rückkaufswert gerade in den ersten Jahren der Laufzeit einer Lebensversicherung hinter der Summe der eingezahlten Prämien zurückbleiben kann. Das ist in erster Linie eine Frage der Rendite des eingesetzten Kapitals. Prozeßkostenhilfe als eine besondere Form der Sozialhilfe hat aber nicht den Zweck, einer Partei eine günstige Kapitalanlage zu erhalten oder zu ermöglichen.