Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 26.11.1999 – 25 U 56/99
ECLI:DE:OLGHAM:1999:1126.25U56.99.00
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12. Januar 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten übersteigt nicht 60.000,00 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Beklagte ist gem. § 635 BGB zum Ersatz des geltend gemachten Schadens verpflichtet, da er es übernommen hatte, die Abstandsflächen des von dem Kläger zu errichtenden Gebäudes zu überprüfen. Das folgt aus den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 26.11.1999. Der Beklagte hat eingeräumt, daß Gegenstand seiner Gespräche mit dem Kläger auch die Problematik der Abstandsflächen war. Zum Auftrag des Beklagten gehörte daher neben der zeichnerischen Darstellung zumindest, die Problematik der Abstandsflächen vollständig zu erfassen und den Kläger darauf hinzuweisen, daß die Planung des Erkers gegen § 6 Abs. 7 BauO/NW (1984) verstieß und entsprechende Kontakte mit den Nachbarn aufgenommen werden müßten, um eine auf Dauer genehmigungsfähige Planung zu erreichen. Das hat der Beklagte unstreitig nicht getan, da ihm die spezielle Problematik des § 6 Abs. 7 BauO/NW (1984) nicht bekannt war.
Der deshalb gegebene Schadensersatzanspruch im Umfang von DM 12.307,72 ist nicht nach § 254 BGB zu mindern, da ein Mitverschulden des Klägers nicht festgestellt werden kann. Dem Kläger war die Problematik des § 6 Abs. 7 BauO/NW (1984) als Laie nicht bekannt. Er wandte sich u.a. gerade deshalb an den Beklagten sowie an das Bauordnungsamt, um eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung erstellen zu können. Der daraufhin erfolgte allgemeine Hinweis des Beklagten, aufgrund der Größe des geplanten Gebäudes könne es zu Problemen bei den Abstandsflächen kommen, begründete für den Kläger keinen Anhalt, der speziellen Problematik des § 6 Abs. 7 BauO/NW (1984) nachzugehen. Ob insoweit auch dem Vermessungsingenieur ein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, kann dahingestellt bleiben, da der Kläger sich ein Fehlverhalten des Vermessungsingenieurs nicht über § 278 BGB zurechnen lassen müßte. Der Beklagte sowie der Vermessungsingenieur würden vielmehr als Gesamtschuldner dem Kläger gegenüber haften.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit erging gem. §§ 708 Nr. 10; 713 ZPO.
Die Festsetzung der Beschwer folgt aus § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.