Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 30.11.1999 – 29 U 116/98

ECLI:DE:OLGHAM:1999:1130.29U116.98.00

Tenor

Dem Kläger wird wegen der versäumten Berufungsfrist auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Mai 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Unna abgeändert.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen seines gesetzlichen Vertreters ab dem 15. Juli 1994 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr monatlich im voraus den Regelunterhalt zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, jedoch werden die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gemäß § 8 GKG niedergeschlagen.

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G r ü n d e :

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Dem begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist entsprechend der Vorberatung bereits dadurch stattgegeben worden, daß zur Sache verhandelt worden ist. Dies ist lediglich versehentlich bei Formulierung des Urteilstenors unberücksichtigt geblieben.