Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 01.12.1999 – 1 VAs 64/99
ECLI:DE:OLGHAM:1999:1201.1VAS64.99.00
Tenor
Der Antrag ist gegenstandslos.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außerge-richtlichen Auslagen des Betroffenen werden nicht erstat-tet (§ 30 Abs. 2 EGGVG).
G r ü n d e :
Nach dem eigenen Vortrag des Betroffenen ist gegen einen seiner Mandanten zumindest seit dem 27. April 1999 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung bei der Staatsanwaltschaft Siegen anhängig. Wiederholte Anträge des Betroffenen auf Gewährung von Akteneinsicht wurden von der Steuerfahndung Hagen und sodann von der Staatsanwaltschaft Siegen, an die das Verfahren abgegeben wurde, unter Hinweis auf § 147 Abs. 2 StPO zunächst abgelehnt.
Nach Durchführung weiterer Ermittlungen stehen nunmehr einer Akteneinsicht durch den Betroffenen keine Bedenken mehr entgegen. Wie die Staatsanwaltschaft Siegen mitgeteilt hat, sind die Verfahrensakten dem Betroffenen inzwischen zur Einsichtnahme zugesandt worden.
Der Antrag des Betroffenen ist damit erledigt, da seinem Begehren nunmehr entsprochen worden ist.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Es wird davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen, denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte in der Sache - wäre nicht Erledigung eingetreten - keinen Erfolg gehabt.
Dazu ist ergänzend zu bemerken: Der Senat verbleibt bei seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht, dass die Verweigerung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren eine Prozesshandlung darstellt, die im Grundsatz nicht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar ist. Die dazu in jüngster Zeit ergangenen Beschlüsse des Senats sind dem Betroffenen zur Kenntnisnahme gebracht worden. Nur wenn der hier gebotene Rechtsschutz des Betroffenen schlechthin in Frage gestellt wird, das Ermittlungsverfahren aus offensichtlich unhaltbaren Erwägungen eingeleitet oder mit einer willkürlichen Begründung fortgeführt wird, kann es nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein, den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG zu eröffnen. Für das vorliegende Ermittlungsverfahren, das erst in diesem Jahr eingeleitet wurde und einen erheblichen Ermittlungsaufwand erforderte, sind diese Voraussetzungen jedoch ersichtlich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gegeben.