Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 30.12.1999 – 6 W 20/99
ECLI:DE:OLGHAM:1999:1230.6W20.99.00
Tenor
wird die außerordentliche sofortige Beschwerde der Klägerin vom 19.03.1999 gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 08.02.1999 auf ihre Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Mit ihrer bei dem Amtsgericht Rheine erhobenen Klage hat
die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zuzüglich 40,00 DM gefordert und ihre Schmerzensgeldvorstellung mit 2.500,00 DM beziffert. Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 1.540,00 DM festgesetzt, nach Eingang einer diesem Streitwert entsprechenden Verfahrensgebühr Beweis erhoben und die Klage sodann abgewiesen.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat die Klägerin Berufung eingelegt und in der Berufungsbegründung einen Schmerzensgeldbetrag von 2.500,00 DM als erforderlich bezeichnet. Das Landgericht hat zunächst mit Beschluss vom 22.12.1998 den Streitwert für den Antrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für den gesamten Rechtsstreit auf 1.000,00 DM festgesetzt. Sodann hat es mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.02.1999 die Berufung als unzulässig verworfen, weil der
gem. § 511 a ZPO erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500,00 DM nicht übersteige.
II.
Die gegen den Beschluss des Landgerichts vom 08.02.1999 gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Beschluss, den das Landgericht als Berufungsgericht gefasst hat, so dass gegen ihn nach den Vorschriften der ZPO kein Rechtsbehelf stattfindet (§ 567 Abs. 2 ZPO). Für im Beschlussverfahren ergangene Entscheidungen hat sich der Grundsatz herausgebildet, dass auch nach Abschluss des gesetzlichen Instanzenzuges in besonderen Ausnahmefällen bei greifbarer Gesetzwidrigkeit ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegeben sein kann (vgl. BGH WM, 99, 559, 560 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indessen nicht vor.
Zwar hat das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Klägerin in beiden Instanzen eine Schmerzensgeldvorstellung von 2.500,00 DM genannt hat, die zwar nicht ausdrücklich als Mindestschmerzensgeldvorstellung bezeichnet worden ist, jedoch erkennbar als solche gewollt war. Da das Amtsgericht die Klage abgewiesen hat, ergab sich eine Beschwer der Klägerin, die den zur Zulässigkeit der Berufung gem. § 511 a ZPO erforderlichen Betrag überstieg. Denn äußert eine Klägerin einen Mindestschmerzensgeldbetrag, dann ist dieser Betrag auch für die Ermittlung der Beschwer heranzuziehen (vgl. BGH NJW 96, 2425 = r+s 96, 303, 306 m. Anm. Lemcke, BGH r+s 99, 198 = NZV 99, 204 m. Anm. Born).
Gleichwohl sind die Erfordernisse eines außerordentlichen Rechtsbehelfs wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit in der vorliegenden Sache nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, kommt ein derartiger Rechtsbehelf nur dann in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. BGH a.a.O.; NJW 90, 1794, 1795; 94, 2363, 2364 m.w.N.). Selbst eindeutige Verstöße eines Gerichts gegen die
bei seiner Entscheidung anzuwendenden Rechtsvorschriften vermögen allein noch nicht die Statthaftigkeit eines im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels zu bewirken; diese muß vielmehr auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkt bleiben (BGH a.a.O.). Die Entscheidung des Landgerichts steht zwar, wie dargelegt, nicht im Einklang mit der dem BGH folgenden Rechtsprechung. Als der deutschen Rechtsordnung gänzlich fremd kann die in den Gründen des angefochtenen Beschlusses dargelegte Rechtsauffassung des Landgerichts aber nicht bezeichnet werden.
Die außerordentliche sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.