Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 24.02.2000 – 23 W 721/99

ECLI:DE:OLGHAM:2000:0224.23W721.99.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert bis zu 600 DM zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.

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Der Rechtspfleger hat die von der Beklagten dem Prozeßgegner zu erstattenden Kosten zu Recht ohne Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung festgesetzt, da ein solcher Vorbehalt im Anerkenntnisurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 20.10.1999 nur hinsichtlich der Vollstreckungsbescheidsforderung einschließlich der im Vollstreckungsbescheid titulierten Kosten, nicht aber in Bezug auf die weiteren von der Beklagten zu tragenden Kosten ausgesprochen ist.

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Da das Kostenfestsetzungsverfahren nur dazu dient, die zu erstattenden Kosten betragsmäßig festzustellen, während die Entscheidung über den Umfang der sachlichen Kostentragungspflicht ausschließlich der Sachentscheidung (Urteil oder Beschluß) vorbehalten ist , kann die Beschränkung der Haftung der Beklagten für die im vorgenannten Anerkenntnisurteil ihr auferlegten weiteren Kosten des Verfahrens auf den Bestand des Nachlasses nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erstmalig ausgesprochen werden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 780 Rn. 4 und 7; OlG Koblenz RR 1997, 1160; vgl. auch KG NJW 1964, 1330). Darin läge eine sachliche Ergänzung bzw. Abänderung des Anerkenntnisurteils, die im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren der §§ 103 ff. ZPO nicht zulässig ist.

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Insoweit ist die Beklagte auf die nach der ZPO vorgesehenen Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung, hier in Form des Anerkenntnisurteils, bzw. dessen Ergänzung nach § 321 ZPO zu verweisen.

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Ihre Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 12 GKG, 3 ZPO.