Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 17.10.2000 – 1 Vollz (Ws) 154/00
ECLI:DE:OLGHAM:2000:1017.1VOLLZ.WS154.00.00
Tenor
1)
Die Ablehnungsgesuche werden als unzulässig verworfen.
2)
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473
Abs. 1 StPO).
Zusatz:
1)
Die im Rahmen der Rechtsbeschwerde - routinemäßig - gestellten Ablehnungsgesuche gegen die erkennenden Richter des Senats sind unzulässig, da es an einem Tatsachenvortrag mangelt. Auf die Rechtsfolgen solcher Befangenheitsanträge ist der Betroffene in einer Vielzahl von Verfahren bereits hingewiesen worden. Einer Begründung bedarf es deshalb nicht mehr.
2)
Dem Betroffenen fehlt es nach seiner Verlegung in die JVA Aachen ersichtlich an der erforderlichen Beschwer. Damit ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Seine pauschale Behauptung, die Aufnahme von Widersprüchen zu Protokoll der Vollzugsgeschäftsstelle könne ihm auch seitens der JVA Aachen verweigert werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Gemäß § 3 Abs. 1 Vorschaltverfahrensgesetz NW kann der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift eines Bediensteten der Behörde eingelegt werden. Gestattet das Gesetz aber auch die Erklärung zu Protokoll, dann ist die Geschäftsstelle grundsätzlich zur Entgegennahme der Erklärung und zur Aufnahme eines Protokolls hierüber auch verpflichtet (vgl. BGHSt 30, 64; OLG Düsseldorf NJW 88, 1923). Der Betroffene darf deshalb in diesem Fall nicht darauf verwiesen werden, den Rechtsbehelf selbst schriftlich einzulegen. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich das Ersuchen um Aufnahme eines Protokolls als offensichtlich rechtsmissbräuchlich darstellt und nur noch der Beschäftigung der jeweiligen Dienststelle dient.