Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 29.11.2000 – 2 Ws 316/00
ECLI:DE:OLGHAM:2000:1129.2WS316.00.00
Tenor
Das Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen wird bezüglich des Angeklagten C dahingehend abgeändert und ergänzt, dass die Staatskasse auch die dem Angeklagten C entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten C trägt die Staatskasse.
G r ü n d e :
Die 2. Strafkammer des Landgerichts Hagen hat durch das in dem bezeichneten Umfang angefochtene und in der Hauptsache rechtskräftige Urteil vom 12. Mai 2000 "den Angeklagten C auf Kosten der Staatskasse freigesprochen". Über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers ist eine ausdrückliche Entscheidung nicht getroffen worden.
Mit dem gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde gegen die
- unterbliebene - Auslagenentscheidung anzusehenden Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers vom 15. Mai 2000, der am folgenden Tag beim Landgericht einging, wendet sich dieser - ins-
besondere in Verbindung mit dem Schriftsatz des Verteidigers vom 27. September 2000 - dagegen, dass nicht auch die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden sind.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (vgl. OLG Stuttgart
StV 1993, 651). Der Zulässigkeit steht auch nicht § 464 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz StPO entgegen, da gegen die Hauptentscheidung ein Rechtsmittel als solches statthaft ist, jedoch wie vor-
liegend im Falle eines Freispruchs nur mangels Beschwer nicht zulässig wäre (vgl. KK-Franke, StPO, 4. Aufl., § 464 Rdnr. 9 m.w.N.).
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Die das Verfahren abschließende Entscheidung muss ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass ein Dritter und - wie im Fall eines Freispruchs - die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen eines Angeklagten zu tragen hat (vgl. KK-Franke, a.a.O., § 464 Rdnr. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 467 Rdnr. 20). Eine entsprechende Ergänzung des Urteils im Wege der Berichtigung scheidet daher aus, so dass nur die Möglichkeit der Anfechtung durch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde verbleibt.
Gemäß § 467 Abs. 1 StPO hat die Staatskasse die einem freigesprochenen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Dementsprechend war das Urteil wie geschehen abzuändern und um die Auslagenentscheidung zu ergänzen.