Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 05.12.2000 – 10 W 62/00
ECLI:DE:OLGHAM:2000:1205.10W62.00.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2000 ergan-gene Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Werl aufgehoben, soweit der Feststellungsantrag der Betei-ligten zu 2) zurückgewiesen worden und der Beteiligten zu 1) ein Hoffolgezeugnis erteilt worden ist.
Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, in dem Umfang der Aufhebung an das Landwirtschaftsgericht zu-rückverwiesen.
Gründe
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) war der angefochtene Beschluß wie geschehen teilweise aufzuheben (§ 539 ZPO entsprechend).
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat seine Pflicht zu einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 12 FGG in erheblicher Weise verletzt. Die Frage ob im Zeitpunkt des Erbfalls (21.02.1999) noch ein Hof im Sinne der Höfeordnung gegeben war, konnte ohne die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht ausreichend sicher geklärt werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH AgrarR 1995, 147; 2000, 227), der sich der Senat anschließt, hat folgende für und gegen das Fortbestehen einer Betriebseinheit und damit eines Hofes im Sinne der Höfeordnung sprechende Kriterien herausgearbeitet:
1. Eignung der Hofstelle (insbesondere Vorhandensein
geeigneter Wirtschaftsgebäude):
Insoweit fehlt es mangels sachverständige Hilfe an ausreichend verläßlichen Feststellungen, ob die Wirtschaftsgebäude für eine gewinnversprechende Fortführung der Landwirtschaft geeignet sind.
2. Aufgabe der Bewirtschaftung:
Von einer Bewirtschaftung des Landes kann jedenfalls seit 1986/1987 keine Rede mehr sein. Die Haltung von einigen Schweinen stellt keine Landwirtschaft dar.
3. Parzellierte Verpachtung:
Eine solche parzellierte Verpachtung hat wohl nicht vorgelegen, da die ganz überwiegenden Flächen (ca. 17 ha Ackerland) geschlossen zunächst an den Ehemann der Beteiligten zu 2) und dann an den der Beteiligten zu 1) verpachtet waren.
4. Lebendes und totes Inventar:
Insofern spricht vieles dafür, daß jedenfalls kein nennenswertes, für eine Fortführung der Landwirtschaft geeignetes totes Inventar mehr vorhanden war. Dies ist aber letztlich zuverlässig auch nur von einem Sachverständigen zu ermitteln.
5. Kosten für ein "Wiederanspannen":
Hier fehlt es bisher an jeglichen gesicherten Erkenntnissen darüber, ob der für eine Wiederinbetriebnahme erforderliche Kapitalaufwand aus den nicht zur Lebensführung benötigten Erträgen überhaupt aufgebracht werden könnte. Hierbei ist ausschließlich auf die denkbaren Erträge der ererbten Besitzung abzustellen und nicht auf die finanziellen oder sonstigen Möglichkeiten des Erben, den Betrieb mit eigenen Mitteln wieder lebensfähig zu machen (BGH, a.a.O.).
Das Amtsgericht wird nach allem einen Sachverständigen zur Klärung der vorstehend aufgeführten Fragen einzuschalten haben, der für den Zeitpunkt des Erbfalls den Ist-Zustand zu ermitteln und eine Rentabilitätsberechnung bezüglich eines Wiederanspannens aufzustellen haben wird.
Der Senat hat davon abgesehen, die weitere Aufklärung selbst durchzuführen, um den Beteiligten nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen (§ 540 ZPO entsprechend).