Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 04.01.2001 – 23 W 53/01
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0104.23W53.01.00
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Gewährung einer Zeugenentschädigung zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Auslagen sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat Erfolg, weil eine Entschädigung des Beteiligten zu 1) nach § 15 Abs. 2 ZSEG kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
Zutreffend führen der Beteiligte zu 2) in der Beschwerdebegründung und der Leiter des Dezernats 10 der hiesigen Verwaltungsabteilung in seiner Stellungnahme vom 7. März 2001 aus, dass der Beteiligte zu 1) ein Entschädigungsverlangen erstmalig nach mehr als drei Monaten ab Beendigung seiner Zeugenvernehmung gestellt hat. Das allein reicht nach der gesetzlichen Regelung hin, um den Antrag zurückzuweisen. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Vielmehr ist das Erfordernis, dass der Zeuge die Entschädigung binnen drei Monaten geltend machen muss, unter allen Umständen verbindlich, auch wenn ihm die Frist nicht bekannt oder er ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen sein sollte, sie einzuhalten. Nach dem Willen des Gesetzgebers trägt allein der Zeuge das Risiko einer verspäteten Antragstellung, und zwar ausnahmslos sowie in voller Höhe. Deshalb kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 16 Abs. 5 ZSEG.