Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 15.02.2001 – 23 W 616/00

ECLI:DE:OLGHAM:2001:0215.23W616.00.00

Tenor

Der der Klägerin von dem Beklagten zu erstattende Betrag wird abändernd auf 2.689,23 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Oktober 2000 festgesetzt.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert bis zu 600,00 DM.

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G r ü n d e :

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Die sofortige Beschwerde der Klägerin (§ 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG) ist zulässig und begründet.

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Die Klägerin ist durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß beschwert. Zwar ist ihr Kostenfestsetzungsantrag vom 12. Oktober 2000 dahin auszulegen, daß sie eine Kostenerstattung nur in Höhe von 2.689,23 DM abzüglich der enthaltenen Umsatzsteuer von 370,93 DM, also in Höhe von 2.318,30 DM nebst Zinsen begehrt hat. Denn sie hat im Kostenfestsetzungsantrag ausdrücklich erklärt, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein, so daß die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht festzusetzen sei.

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Der im angefochtenen Beschluß festgesetzte Betrag von 2.318,30 DM nebst Zinsen entsprach somit dem Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin. Dennoch ist sie durch den Beschluß beschwert, weil der Rechtspfleger über die Festsetzung von Umsatzsteuer abschlägig entschieden hat, obwohl ein dahingehender Antrag fehlte. Er hat die Umsatzsteuer ausdrücklich abgesetzt, wobei er durch die Bezugnahme auf einen Beschluß des Senats deutlich gemacht hat, daß er insoweit in der Sache befinden wollte. Diese Entscheidung beschwert die Klägerin, weil sie einem Antrag auf Nachfestsetzung der Umsatzsteuer entgegenstehen kann. Der die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eröffnende Beschwerdewert von mehr als 100,00 DM (§ 567 Abs. 2 S. 2 ZPO) ist somit erreicht.

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Im Beschwerdeverfahren begehrt die Klägerin nicht nur die Aufhebung der Absetzung der Umsatzsteuer, sondern beantragt, entgegen dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag vom 12. Oktober 2000 im Wege der Nachfestsetzung Umsatzsteuer in Höhe von 370,93 DM festzusetzen. Es ist sachdienlich, daß der Senat über die Nachfestsetzung mitentscheidet, weil hierdurch keine weiteren Kosten entstehen.

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Der Antrag auf Festsetzung der Umsatzsteuer ist gemäß § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO begründet. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, daß er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Diese Erklärung hat die Klägerin im Beschwerdeverfahren abgegeben. Die Erklärung kann nicht als ausnahmsweise unbeachtlich angesehen werden. Mit ihrem Schriftsatz vom 22.01.2001 hat die Klägerin die fehlende Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nunmehr in ausreichend nachvollziehbarer Weise begründet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.