Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 26.04.2001 – 23 W 95/01

ECLI:DE:OLGHAM:2001:0426.23W95.01.00

Tenor

Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 590,00 DM kostenpflichtig zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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Die als sofortige Beschwerde zulässige Erinnerung des Beklagten hat keinen Erfolg, weil die von ihm angegriffenen Gerichtskosten zutreffend berechnet worden sind.

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Wird der Rechtsstreit durch ein Versäumnisurteil beendet, greift der Ermäßigungstatbestand KV Nr. 1202 (Anlage 1 zu § 11 GKG) nicht ein. Das ist vom Gesetzgeber so gewollt (OLG Düsseldorf MDR 97, 301), gefestigte Rechtsprechung und nicht verfassungswidrig (KG JurBüro 1999, 152). Davon ausnahmsweise abzuweichen, bietet der vorstehende Fall keine Veranlassung. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2000 hat die Klägerin dem Beklagten angeboten, das Verfahren kostengünstig durch ein Anerkenntnisurteil zu erledigen. Ausweislich des Vermerks des Kammervorsitzenden vom 27. Dezember 2000 (Bl. 18 d.A.) ist der Beklagte darauf aber nicht eingegangen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.