Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 11.05.2001 – 11 U 165/00
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0511.11U165.00.00
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 14. Juli 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer übersteigt für keine Partei 60.000,00 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Kläger bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Schadensersatzklage der Kläger abgewiesen.
A.
Hinsichtlich des Hauptanspruchs, der offenbar falsch berechnet worden ist – die Kläger verlangen nur 5.392,00 DM statt der sich nach ihrer Berechnung ergebenden 5.892,00 DM – steht ihnen gegen den Beklagten kein Anspruch aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 19 Abs. 1 BNotO zu.
I.
Es fehlt bereits an einer Amtspflichtverletzung des Beklagten.
1.
Soll eine ungesicherte Vorleistung, die als solche nicht ohne weiteres erkennbar ist, vereinbart werden, so muß der Notar gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG über die Folgen belehren, die im Falle der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten werden, und Wege aufzeigen, wie dieses Risiko vermieden werden kann (BGH, NJW 1988, 1143; NJW 1989, 102; NJW-RR 1989, 1492). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt dies für Rechtsgeschäfte aller Art (BGH NJW 1996, 3009).
Deshalb ist auch im Streitfall von einer ungesicherten Vorleistung auszugehen, denn die Kläger hatten die Erschließungskostenvorauszahlung an den Makler K zu zahlen, ohne dass gesichert war, dass K sie auch tatsächlich zweckentsprechend und gemäß dem ihm erteilten Treuhandauftrag verwenden würde.
Der Beklagte musste hierauf im Rahmen seiner Pflichten aus § 17 BeurkG aber bezüglich der Erschließungskosten nicht ausdrücklich hinweisen und deshalb auch keine geeigneten Regelungen – etwa Abwicklung über Anderkonto – vorschlagen, um der möglichen Gefahr zu wehren. Eine solche Belehrungspflicht besteht nämlich nur dann, wenn für einen Urkundsbeteiligten die ungesicherte Vorleistung als solche nicht ohne weiteres erkennbar ist. Dass jemand ihm überlassene Gelder treuwidrig verwendet, ist indes eine Möglichkeit, die jeder Beauftragung in finanzieller Hinsicht innewohnt; auf eine solche generelle Gefahr war deshalb vom Beklagten nicht besonders hinzuweisen, nachdem die Kläger vom Beklagten im Zusammenhang mit der Abwicklung der Zahlung des eigentlichen Kaufpreises über ein Notaranderkonto schon auf die Gefahren ungesicherter Vorleistungen hingewiesen worden waren.
2.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Rahmen der betreuenden Belehrungspflicht zu einem Hinweis und einer anderen Vertragsgestaltung verpflichtet war, bestehen nicht. Sie könnten nur darin gesehen werden, dass dem Beklagten ein drohendes Insolvenzrisiko des Treuhänders bekannt war oder er wusste, dass ein Zugriff von Fremdgläubigern auch auf das Treuhandvermögen drohte. Beides behaupten die Kläger nicht.
II.
Mangels einer die Schadensersatzpflicht des Beklagten begründenden Amtspflichtverletzung brauchen die weiteren Fragen, ob den Klägern überhaupt der geltend gemachte Schaden in voller Höhe entstanden ist und ob sie eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Form eines Bereicherungsanspruchs gegen die Gläubiger des Maklers K wegen unberechtigter Vollstreckung in das Treuhandkonto hinreichend ausgeschlossen haben, nicht weiter vertieft zu werden.
B.