Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 23.05.2001 – 3 U 115/00
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0523.3U115.00.00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. April 2000 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen zukünftigen materiellen und den zukünftigen, derzeit noch nicht absehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund des Eingriffs am 22. Mai 1992 entstanden ist, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Es verbleibt bei der Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. April 1999.
Die Klägerin trägt 4/5, die Beklagten tragen 1/5 der Kosten des Berufungsverfahrens.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3, während die Beklagten 1/3 tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache hinsichtlich des Schmerzensgeldzahlungsantrages ohne Erfolg, während sie hinsichtlich des Feststellungsantrages im wesentlichen erfolgreich ist. Ein weitergehender als der zuerkannte Zahlungsanspruch aus den §§ 847, 823 Abs. 1, 831 BGB steht der Klägerin nicht zu; wohl aber sind die Beklagten der Klägerin verpflichtet, künftige Schäden zu ersetzen, soweit sie auf dem hier in Rede stehenden Eingriff beruhen.
Ob die Strumektomie, die der Beklagte zu 1) im Krankenhaus der Beklagten zu 2) am 22. Mai 1992 bei der Klägerin vornahm, behandlungsfehlerhaft, weil nicht indiziert war, kann dahinstehen. Die Ausführungen des Sachverständigen in erster Instanz, insbesondere diejenigen im Kammertermin, könnten dafür sprechen. Demgegenüber hat der Sachverständige im Senatstermin festgestellt, daß in einem Falle wie dem der Klägerin eine weitere konservative Behandlung zwar üblich, eine Operation nach dem hier gegebenen Erreichen einer euthyerotischen Stoffwechsellage aber nicht fehlerhaft sei, weil sie auch Vorteile biete.
Die Beklagten haften der Klägerin für die Folgen der Operation aber jedenfalls deshalb, weil in einer Situation wie dieser der Patient über die alternativen Behandlungsmöglichkeiten mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen aufgeklärt werden muß. Entspricht eine weitgehend risikolose konservative Behandlung dem Konsens der Fachkreise, so muß der Patient vor einem stets risikobehafteten operativen Eingriff, der allerdings den Vorteil einer definitiven Lösung bietet, über beide Möglichkeiten aufgeklärt und es muß die Entscheidung für eine dieser beiden Möglichkeiten ihm überlassen werden. Das ist hier nicht geschehen.
Zutreffend ist das Landgericht aber davon ausgegangen, daß die von der Klägerin beklagten körperlichen Dauerfolgen, auf die sie die Höhe ihres Begehrens weitgehend stützt, nicht auf die Operation zurückzuführen sind. Insoweit macht sich der Senat die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. X zu eigen. Danach steht fest, daß Mitralklappenstenose, Niereninsuffizienz und Katarakte nicht auf eine Schilddrüsenunterfunktion zurückgeführt werden können. Das gleiche gilt für die von der Klägerin beklagten Knochenschmerzen, die auf eine altersbedingte Osteoporose, allenfalls auf eine starke Schilddrüsenüberfunktion, jedenfalls aber nicht auf die von der Klägerin angenommene Schilddrüsenunterfunktion zurückgeführt werden könnten. Die Herzbeschwerden, über die die Klägerin klagt, können ohne jede Schilddrüsenoperation auftreten, und meistens tun sie das.
Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, daß sich eine dauerhafte, operationsbedingte und mit Beschwerden verbundene Unterfunktion der Nebenschilddrüsen nicht mit dem gebotenen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit feststellen läßt. Der Sachverständige hat dies überzeugend aus den nach der Operation ermittelten Parathormonwerten abgeleitet. Der von der Klägerin vorgelegte Arztbrief des Universitätsklinikums I rechtfertigt keine andere Beurteilung. Aus ihm geht weder hervor, daß sämtliche Epithelkörperchen beseitigt worden sind, noch daß die Klägerin dauerhaft operationsbedingt unter nicht ohne weiteres beherrschbaren Beschwerden von einigem Gewicht leidet. Unter diesen Umständen ist das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld von 10.000,00 DM auch nach Auffassung des Senats angemessen.
Allerdings war dem mit der Berufung weiterverfolgten Feststellungsantrag zu entsprechen. Es ist weder auszuschließen noch in hohem Maße unwahrscheinlich, daß es infolge der Operation, für deren Auswirkungen die Beklagten haften, zu derzeit nicht gegebenen gesundheitlichen Benachteiligungen für die Klägerin kommt. Zwar geht der Sachverständige von einer Rückbildung der operationsbedingten Störungen aus. Es ist aber nicht zu übersehen, daß immerhin Epithelkörperchen entfernt worden sind und die Klägerin einer gewissen Medikation bedarf. Allein die ‑ wenn auch entfernte ‑ Möglichkeit, daß eine solche Medikation unverträglich werden könnte, läßt den Feststellungsantrag gerechtfertigt erscheinen.