Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 12.06.2001 – 9 WF 136/01

ECLI:DE:OLGHAM:2001:0612.9WF136.01.00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung nach Maßgabe des vorliegenden Beschlusses an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen.

Gründe

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Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

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Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu Unrecht Prozesskostenhilfe, insbesondere die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das vorliegende vereinfachte Verfahren versagt. Gem. § 121 Abs. 2 S. 1 2. Alt. ZPO ist letzteres hier schon deshalb geboten, weil die Gegenseite inzwischen anwaltlich vertreten ist und das Gesetz aus Gründen der Waffengleichheit anordnet, in einem solchen Fall auch ohne die Feststellung, dass anwaltliche Vertretung erforderlich ist, die Beiordnung vorzunehmen. Dies hätte das Amtsgericht bei seiner konkludent getroffenen Entscheidung, nicht abzuhelfen, berücksichtigen müssen. Ganz abgesehen davon teilt der Senat aber auch die Einschätzung des Amtsgerichts nicht, dass die Antragstellerin keine anwaltliche Unterstützung braucht. Jedenfalls in der Anfangsphase der neuen Regelung, in der u.a. Übergangsvorschriften nach Art. 5 KindKG gelten und die Kenntnis über die rechtlichen Möglichkeiten im vereinfachten Verfahren in Laienkreisen nicht verbreitet ist, stellt sich die rechtliche Materie trotz der Bezeichnung als "vereinfacht" als so schwierig dar, dass man sie als Partei ohne anwaltliche Beratung nicht nachvollziehen kann und Gefährt läuft, die richtigen rechtlichen Schritte zu unterlassen.

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Der Senat verfährt gem. § 575 ZPO, weil er die Frage, ob die Antragstellerin bedürftig ist, nicht abschließend beurteilen kann. Ihre formlose Erklärung im Schriftsatz vom 26.03.2001 (Bl. 7 GA) entspricht den Anforderungen von § 2 Abs. 1 PKH-VordruckVO nicht, weil unklar ist, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreitet und wie die Einkommens- und Vermögenssituation ihrer unterhaltspflichtigen Verwandten, insbesondere ihrer Eltern ist.

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Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4. ZPO nicht erforderlich.