Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 28.06.2001 – 23 W 199/01

ECLI:DE:OLGHAM:2001:0628.23W199.01.00

Tenor

Der angefochtene Beschluß ist nichtig.

Der Kostenfestsetzungsantrag der Streithelferin vom 30. Januar/09. Mai 2001 wird zurückgewiesen, soweit er sich auf eine Festsetzung gegen den Beklagten bezieht.

Die Streithelferin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 2.119,92 DM.

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G r ü n d e :

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Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG) hat Erfolg.

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Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß ist nichtig, weil eine entsprechende Kostengrundentscheidung fehlt (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., §§ 103, 104, Rdn. 2). Das am 20. Dezember 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg befindet nur über die "Kosten des Rechtsstreits", zu denen die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten nicht gehören (Herget, a.a.O., § 101 Rdn. 5). Über diese ist gemäß § 101 Abs. 1 ZPO gesondert zu entscheiden. Solange dies nicht geschehen ist, können die Kosten der Streithelferin nicht festgesetzt werden. Im übrigen sieht § 101 Abs. 1 ZPO auch nicht vor, daß die durch die Nebenintervention verursachten Kosten der Partei, der der Streithelfer beigetreten ist, hier also dem Beklagten, auferlegt werden, so daß erst recht ausscheidet, die Kostenentscheidung des am 20. Dezember 2000 verkündeten Urteils dahin auszulegen, daß mit "Kosten des Rechtsstreits" auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten gemeint sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes, der dem Abänderungsbegehren des Beklagten entspricht, beruht auf §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.