Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 24.08.2001 – 7 WF 297/01
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0824.7WF297.01.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Soest vom 23.6.2001 abgeändert.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert beträgt 800,00 DM.
Gründe
I.
Durch gerichtlichen Vergleich, den die Parteien am 18.8.1998 vor dem Senat geschlossen haben, hat sich der jetzige Kläger verpflichtet, an die Beklagte einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von 1.300,- DM zu zahlen. Grundlage dafür war u.a. das Erwerbseinkommen des Klägers. Nachdem dieser in den Vorruhestand gegangen war, entstand Streit über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 18.4.2000 auf, Auskunft über die Höhe ihrer Einkünfte zu erteilen. Dem kam die Beklagte nicht nach. Daraufhin erhob der Kläger eine Klage auf Auskunft. Die Beklagte lehnte die Erteilung der Auskunft zunächst mit der Begründung ab, sie sei nicht verpflichtet, vor dem Ablauf von zwei Jahren nach Abschluß des Vergleiches die Auskunft zu erteilen. Sie erteilte dann die Auskunft mit Schreiben vom 18.8.2000. Daraufhin haben beide Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2000 übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte zu den Eigentumsverhältnissen an einem Pkw Audi A 6 gehört worden ist. Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 91 a ZPO) und auch im übrigen zulässig. Sie ist auch begründet.
Der Senat geht mit dem Amtsgericht davon aus, daß die Zweijahresfrist des § 1605 Abs. 2 BGB bei einem gerichtlichen Vergleich mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem Vorprozeß der Vergleich abgeschlossen ist, hier also am 18.8.1998. Er schließt sich insoweit der überwiegenden Rechtsprechung an (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 592 ff mit Nachweisen zu der weiteren Rechtsprechung und Literatur). Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht entscheidend, daß die Parteien durch den Abschluß des gerichtlichen Vergleichs eine einvernehmliche Regelung über den zu zahlenden Unterhalt getroffen und sich deshalb auch über die Einkommensverhältnisse geeinigt haben.
Nicht zu folgen vermag der Senat dagegen der Auffassung des Amtsgerichts, der Kläger habe glaubhaft gemacht, daß die Beklagte nach dem Abschluß des Vergleichs wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat (§ 1605 Abs. 2 BGB). Aus dem Umstand, daß die Beklagte mit einem Pkw gefahren ist, der einen ganz erheblichen Wert hat, lassen sich keinerlei Schlüsse auf die Einkommensverhältnisse oder Vermögensverhältnisse ziehen. Die Benutzung allein besagt nichts. Es kommt häufig vor, daß der Fahrer eines Fahrzeugs nicht dessen Eigentümer ist oder die Kosten des Pkws zu tragen hat.
Demgemäß war der Auskunftsanspruch des Klägers erst am 18.8.2000 fällig. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte die Auskunft erteilt, so daß der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.