Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 20.09.2001 – 23 W 342/01

ECLI:DE:OLGHAM:2001:0920.23W342.01.00

Tenor

Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 615,00 DM kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Zutreffend hat die Rechtspflegerin es abgelehnt, die von der Beklagten zur Ausgleichung angemeldete Beweisgebühr in die Abrechnung einzustellen. Auch die Beschwerdebegründung gibt für eine abweichende Beurteilung nichts her.

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Der Senat teilt nicht die von der Beklagten zitierte Auffassung (Gerold/Schmidt – von Eicken, BRAGO, 14. Aufl. 1999, Rn. 87 zu § 31), bereits durch die im Rahmen der Zeugenbelehrung an den Zeugen gerichtete Frage, ob er zu dem Beweisthema etwas werde bekunden können, beginne ein Beweisaufnahmeverfahren im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Zwar wird zur Begründung dieser Auffassung auch auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. September 1971 verwiesen (in JurBüro 1971, 1043 = Anwaltsblatt 1972, 190 = JMBlNW 1972, 123). Diese Fundstelle ist insoweit aber unergiebig. Vielmehr wird dort ausdrücklich unterschieden zwischen einer "informatorischen" Anhörung des Zeugen, ob er zu dem Beweisthema etwas werde bekunden können, und einer Frage danach, was er bekunden könne. Nur für den letzteren Fall wird eine in tatsächlicher Hinsicht durchgeführte Beweiserhebung bejaht. Daran ist festzuhalten. Fehlt es (noch) an einem förmlichen Beweisbeschluß, so beginnt die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung faktisch erst, wenn das Gericht von dem Zeugen eine Aussage zur Sache entgegennimmt. Allein die Frage, ob der Zeuge zu dem Beweisthema überhaupt etwas sagen könne, ist eine solche nach der Eignung des Beweismittels und dient nicht dazu, ungeachtet der prozessualen Vorschriften dem Gericht die Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit eines Sachvortrages zu verschaffen (so auch OLG Schleswig in JurBüro 1985, 878).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.