Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 30.10.2001 – 21 W 28/01
ECLI:DE:OLGHAM:2001:1030.21W28.01.00
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis 5.000,00 DM.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen den angefochtenen Beschluß, mit dem das Landgericht gem. § 494 a Abs. 1 ZPO angeordnet hat, daß die Antragstellerin binnen 6 Wochen Klage zu erheben habe, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.
Nach § 567 Abs. 1 findet das Rechtsmittel der Beschwerde in den im Gesetz besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Anders als im Fall der Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO ist gegen die vorangehende Anordnung der Klageerhebung, mit der der Antragsteller (noch) nicht unmittelbar beschwert wird, ein Rechtsmittel im Gesetz nicht vorgesehen. Durch die Stattgabe des entsprechenden Antrags der Gegenseite wird auch ein das Verfahren betreffendes Gesuch nicht zurückgewiesen i.S.d. § 567 Abs. 1 ZPO. Eine Anfechtungsmöglichkeit dieser Entscheidung besteht somit nicht, was allgemeiner Auffassung entspricht (Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl. § 494 a Rdn. 3; Baumbach/Hartman, ZPO, 59. Aufl., § 494 a Rdn. 7; Musielak-Huber, ZPO, 2. Aufl. § 494 a Rdn. 3; MünchKomm-Schreiber, ZPO, § 494 a Rdn. 3; Thomas-Putzo, ZPO, 23. Aufl. § 494 a Rdn. 2).
Eine Sachprüfung, ob die Voraussetzungen für den Erlaß einer Anordnung nach § 494 a Abs. 1 ZPO vorlagen, was die Antragstellerin in Abrede stellt, ist dem Rechtsmittelgericht demnach verwehrt. Nachdem die Antragstellerin ihre Beschwerde trotz Hinweises des Senats auf die Unzulässigkeit nicht zurückgenommen hat, war sie mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Bei der Bemessung des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens hat sich der Senat an den voraussichtlichen Kosten eines eventuellen Hauptsacheverfahrens orientiert.