Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 04.12.2001 – 7 UF 437/01

ECLI:DE:OLGHAM:2001:1204.7UF437.01.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 08.11.2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 1.000,00 DM.

Gründe

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I.

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Zwischen den Parteien war ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Für die Durchführung des Versorgungsausgleiches hat das Amtsgericht von den jeweiligen Rentenversicherungsträgern Rentenauskünfte eingeholt. Das Amtsgericht hat sodann durch Urteil vom 7.8.2001 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es die jeweiligen Rentenanwartschaften der Parteien verwechselt und demgemäß dem Antragsteller Rentenanwartschaften übertragen, obwohl der Antragsgegnerin solche Ansprüche zustanden.

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Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 17.8.2001 einen Berichtigungsantrag gestellt und mit Schriftsatz vom 28.8.2001 Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über den Versorgungsausgleich. Die Beschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 25.9.2001 als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Daraufhin hat die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Berichtigung mit Schriftsatz vom 18.10.2001 wiederholt. Das Amtsgericht hat dem Berichtigungsantrag durch den angefochtenen Beschluß stattgegeben. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist statthaft ( § 319 Abs. 3 ZPO) und auch im übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO zu Recht als erfüllt angesehen. Nach dieser Vorschrift können u.a. offenbare Unrichtigkeiten eines Urteils berichtigt werden, wenn sie mit einem Schreibfehler oder Rechnungsfehler vergleichbar sind. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Voraussetzungen dafür, daß eine Unrichtigkeit, die hier unstreitig vorliegt, offenbar ist, nicht überspannt werden dürfen ( BGH RR 1993,700; BGH NJW 1985,742). Liegt der Irrtum auf der Hand, ist er offenbar. So liegt der Fall hier. Es konnte den Verfahrensbeteiligten nicht verborgen bleiben, daß das Amtsgericht in seinem Urteil die Rentenanwartschaften der Parteien schlicht verwechselt hat. Das hat auch der Antragsteller bereits mit Schriftsatz vom 17.9.2001 eingeräumt. Es geht auch nicht darum, daß das Amtsgericht in seinem Urteil etwa eine falsche rechtliche Würdigung vorgenommen hat, die einer Berichtigung weitgehend entzogen wäre. Demgemäß ist die Berichtigung zu Recht erfolgt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 ZPO, 17 a GKG.