Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 13.12.2001 – 4 WF 238/01
ECLI:DE:OLGHAM:2001:1213.4WF238.01.00
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch an das Amtsgericht -Familiengericht - zurückverwiesen.
Gründe
Das betroffene Kind lebt seit kurz nach seiner Geburt mit Einverständnis seiner Eltern bei Pflegeeltern, deren Namen und Anschrift nicht aktenkundig ist, die sich aber anwaltlich vertreten lassen. Im Verfahren 177 F 620/00 AG Dortmund hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 28.08.2000 zum berufsmäßigen Vormund des Kindes Frau xxx bestellt, die auch eine entsprechende Bestallungsurkunde erhielt (42 VII 1514 P AG Dortmund). Mit Schreiben vom 05.11.2001 hat Frau xxx ihre Entlassung aus der Führung der Vormundschaft beantragt unter Hinweis auf ein fehlendes Vertrauensverhältnis zwischen Pflegeeltern und ihr als Vormünderin. Die Pflegeeltern, denen dieses Schreiben offenbar zur Stellungnahme zugeleitet worden war, haben mit anwaltlichem Schreiben vom 12.11.2001 die Entlassung der Vormünderin im Interesse des Kindes befürwortet und angekündigt, einen anderen Einzelvormund vorzuschlagen. Gleichzeitig haben sie um Akteneinsicht über ihre Verfahrensbevollmächtigte gebeten. Das Amtsgericht hat mit Schreiben vom 19.11.2001 angekündigt, Frau xxx zu entpflichten und einen neuen Vormund zu benennen. Ferner hat es mitgeteilt, daß ein Anspruch auf Akteneinsicht durch den Vertreter der Pflegeeltern "auch im jetzigen Stadium des Verfahrens" nicht bestehe. Gegen die Zurückweisung des Akteneinsichtsgesuchs richtet sich die Beschwerde der Pflegeeltern, welcher das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde ist zulässig. Gegen die Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht steht dem Gesuchsteller die Beschwerde gem. §§ 19, 20 FGG zu (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, 13. Aufl., FGG, § 34 Rdz. 24).
Die Beschwerde hat auch den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg. Die vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung und in der Übersendungsverfügung vertretene Auffassung, den Pflegeeltern stehe kein Recht auf Akteneinsicht zu, findet im Gesetz keine Stütze. Das Akteneinsichtsrecht richtet sich vielmehr nach § 34 FGG. Danach kann die Einsicht der Gerichtsakten jeden insoweit gestattet werden, als er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Ein solches Interesse haben die Pflegeeltern jedenfalls in der Beschwerdebegründung nachvollziehbar dargelegt. Einer besonderen Glaubhaftmachung bedarf es vorliegend nicht, da die Tatsachen, aus denen das Akteneinsichtsinteresse hergeleitet wird, hier Akten- und offenkundig sind. Der Gewährung von Akteneinsicht steht auch nicht entgegen, daß die Pflegeeltern die Möglichkeit hätten, sich über das Jugendamt der Stadt Dortmund zu informieren. Denn es ist nicht erforderlich, daß die Antragsteller ihr, berechtigtes Interesse nicht auf andere Weise sichern können und deshalb die Einsicht in die Akten notwendig sein müßte (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, a.a.O., Rdz. 13). Allerdings ist bei der Entscheidung das von dem Gesuchsteller geltend gemachte Interesse gegen ein gleich oder höher zu bewertendes Interesse von Verfahrensbeteiligten oder einer anderen Person an der Geheimhaltung der gesamten Akte oder einzelner Aktenteile abzuwägen. Vorliegend hat das Amtsgericht nicht dargelegt, aus welchen Gründen ein eventuelles Geheimhaltungsinteresse anderer Personen das grundsätzlich berechtigte Akteneinsichtsinteresse der Beschwerdeführer überwiegen könnte. Jedenfalls aus der vorliegenden Verfahrensakte und der Akte 177 F 620/00 AG Dortmund, auf die sich das Akteneinsichtsgesuch offenbar miterstreckt, ergeben sich keine Hinweise auf ein die Akteneinsicht ausschließendes Geheimhaltungsinteresse anderer Personen, etwa der leiblichen Eltern des Kindes.
Das Amtsgericht hat daher auf der Basis der vorstehenden Rechtsauffassung erneut über das Akteneinsichtsgesuch zu entscheiden.
Darauf hinzuweisen ist, daß Akteneinsicht grundsätzlich in der Geschäftsstelle des Gerichts während der üblichen Geschäftsstunden vorzunehmen ist. Auf Aktenüberlassung in die Kanzleiräume besteht auch bei Vertretung durch verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte grundsätzlich kein Anspruch (vgl. Keidel/Kuntze, Winkler, Kahl, a.a.O. Rdz. 22). Darüber, ob vorliegend - wie beantragt - Akteneinsicht durch Übersendung an das Büro der Verfahrensbevollmächtigten gewährt werden kann, hat das Familiengericht nach pflichtgemäßem ermessen zu entscheiden.