Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 08.01.2002 – 4 W 163/01
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0108.4W163.01.00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Veranlassung der Kostenerstattung an das Landgericht Bielefeld zurückgege-ben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kosten im übrigen nach einem Wert von 25.570,22 Euro trägt die Gläubi-gerin.
Gründe
Die nach § 793 ZPO im Zwangsvollstreckungsverfahren statthafte sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss der Rechtspflegerin keinen Bestand hat und die Sache an die Verwaltungsabteilung des Landgerichts Bielefeld zur weiteren Behandlung und Kostenerstattung zurückzugeben ist. Nach der Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses des Landgerichts Bielefeld vom 22. Oktober 1997 in der Fassung des Beschlusses des Senats vom 19.Februar 1998 (4 W 107 / 97) "ex tunc" durch den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 12.April 2001 steht nachträglich fest, dass die Staatskasse aus dem Ordnungsmittelbeschluss von Anfang an keine Rechte herleiten konnte und das Ordnungsgeld rechtsgrundlos gezahlt wurde. Dem Landgericht Bielefeld stand nach der durch die Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses eingetretenen Beendigung des Verfahrens keine Entscheidungskompetenz mehr zu. Die Rechtspflegerin hätte demnach im angefochtenen Beschluss nicht die Rückzahlung des Ordnungsgeldes nebst Kosten ablehnen und die Schuldnerin auf den Klageweg verweisen dürfen. Die Sache hätte vielmehr an die Landeskasse zur Erstattung nach § 13 EBAO abgegeben werden müssen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Dezember 2001 Bezug genommen, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 8 Abs.1 GKG.
Die Kostenentscheidung im übrigen beruht auf § 91 ZPO.