Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 19.02.2002 – 28 U 116/01

ECLI:DE:OLGHAM:2002:0219.28U116.01.00

Tenor

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf

EUR 43.516,11 (= DM 85.110,10)

festgesetzt:

Zahlungsantrag DM 13.500,-

Freistellungsantrag DM 4.323,83

Feststellungsantrag DM 67.286,27

Insgesamt DM 85.110,10

1

Der Feststellungsantrag ist mit DM 67.286,27 zu bewerten, da dessen Wert durch die vom Erwerber I im Rechtstreit 2 O 470/97 LG Münster = 22 U 111/98 OLG Hamm gegen die Kläger geltendgemachten Ansprüche bestimmt wird. I macht dort einen Zahlungsanspruch von DM 90.920,41 und 5 Feststellungsanträge geltend, die insgesamt mit DM 10.000,- DM bewertet werden können, so dass der Gesamtstreitwert des dortigen Rechtsstreites voraussichtlich etwa DM 100.929,41 beträgt. Für den vorliegend geltend gemachten Feststellungsanspruch ist davon ein Abschlag von einem 1/3 zu wählen. Die hier zweifelhafte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts rechtfertigt einen höheren Abschlag als den üblicherweise vorzunehmenden von 20 % (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., Rn. 16 zu § 3, Stichwort "Feststellungsklage"). Nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme im vorgenannten Rechtsstreit des Erwebers I gegen die Kläger ist ein deutlich geringerer Schadensbetrag zu erwarten, denn das Verlangen des Erwerbers I nach dem komplette Ersatz sämtlicher Fliesen wegen der Risse in einer begrenzten Anzahl dürfte ganz überwiegend ohne Erfolg bleiben. Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung vom 19.9.01 (Bl. 256) die Schadensvorstellung des Erwerbers I als "abstrus" bezeichnet und die Ansicht geäußert, deren wirtschaftliche Wert tendiere gegen Null, ohne dass dem die Kläger im Einzelnen entgegengetreten wären. Daher ist hier ein Abschlag von 1/3 angemessen, so dass der Feststellungsantrag mit DM 67.286,27 (= 2/3 von DM 100.929,41) zu bewerten ist.