Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 18.06.2002 – 26 U 141/01

ECLI:DE:OLGHAM:2002:0618.26U141.01.00

Tenor

werden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens niedergeschlagen.

Gründe

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Auf Antrag des Klägers sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 GKG niederzuschlagen. Nach der genannten Bestimmung werden Gerichtskosten (Gerichtsgebühren und Auslagen) nicht erhoben, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Das Landgericht hat entgegen dem Antrag des Klägers von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung des Sachverhalts abgesehen und die Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dipl.-Ing. I in dem angefochtenen Urteil als gutachterliche Stellungnahme gewertet. Diese Verfahrensweise begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel, der zur nachträglichen Einholung eines Sachverständigengutachtens im Berufungsverfahren führte. Unter diesen Umständen ist mit Rücksicht auf die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung vom 5. November 2001 davon auszugehen, daß bei richtiger Behandlung der Sache, der Klärung des Sachverhalts durch Einholung eines Sachverständigengutachtens in erster Instanz, das Berufungsverfahren nicht mehr durchgeführt worden wäre. Die im Berufungsverfahren durch die Einholung des Sachverständigengutachtens entstandenen Auslagen sind dagegen zu erheben, da sie auch bei richtiger Sachbehandlung in erster Instanz angefallen wären.

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Über die Nichterhebung von Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren hat das Berufungsgericht gemäß §§ 8 Abs. 2 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1 GKG nicht zu entscheiden.