Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 27.06.2002 – 21 W 4/02

ECLI:DE:OLGHAM:2002:0627.21W4.02.00

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners nach einem hiermit festgesetzten Wert von bis zu 300,00 Euro zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Landgericht hat zu Recht von der Einholung weiterer gutachterlicher Äußerungen im selbständigen Beweisverfahren abgesehen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war dieses Verfahren nach Ablauf der mit Beschluss vom 28.05.2001 gesetzten Frist beendet. Dieser Beschluss ist dem Antragsgegner am 30.05.2001 ordnungsgemäß zugestellt worden. Gründe, die gegen eine formell ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens sprechen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

Die vom Antragsgegner geltend gemachten Einwendungen rechtfertigen im vorliegenden Verfahren keine andere Entscheidung in der Sache. Denn sie betreffen nicht die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens als solche, sondern zum einen die Verwertbarkeit des im selbständigen Beweisverfahren erhobenen Beweises im Hauptsacheverfahren und zum anderen die Aussagekraft des Sachverständigengutachtens.

Falls der Antragsgegner zum Ortstermin am 03.05.2001 nicht rechtzeitig geladen worden sein sollte, bleibt - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten gleichwohl mit Einschränkungen verwertbar (vgl. Zöller-Herget, 23. Auflage 2002, § 493 ZPO Rz 5).Der Antragsgegner wäre allerdings von der Regelung des § 493 Abs. 1 ZPO befreit und hätte das ungeschmälerte Recht zum Beweisantritt im Hauptsacheprozess. Ob hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Ladung die vom Landgericht gezogene Schlussfolgerung ausreicht, aus dem landgerichtlichen Eingangsdatum der Mitteilung über die Ladung zum Ortstermin folge, dass diese Ladung auch den Antragsgegner "zu dieser Zeit erreicht" habe, ist fraglich. Denn weder die allgemeine Lebenserfahrung noch die anfänglichen Widersprüche im Sachvortrag des Antragsgegners zur angeblich fehlerhaften Ladung ersetzen den erforderlichen Nachweis der rechtzeitigen Ladung.

Die inhaltliche Frage, ob das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten hinreichend aussagekräftig ist, insbesondere, ob die selektive Untersuchung einzelner Balkone zuverlässige Rückschlüsse auf die Mängel der übrigen Balkone ermöglicht, ist einer Überprüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zugänglich; sie wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 3 ZPO.