Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 30.07.2002 – 2 WF 575/01

ECLI:DE:OLGHAM:2002:0730.2WF575.01.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Essen vom 17. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Das Familiengericht hat der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für ihren Antrag, ihr den Pkw des Antragsgegners zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, zu Recht verweigert. Der Antrag bietet nämlich nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO.

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Der Pkw Opel Astra, Baujahr 1998, amtliches Kennzeichen ##-## ## steht unstreitig im Alleineigentum des Antragsgegners. Gem. § 1361 a Abs. 1 Satz 2 BGB kann dieser Pkw der Antragstellerin nur dann zugewiesen werden, wenn diese den Pkw zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigen würde und es nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspräche, das Fahrzeug der Antragstellerin zu überlassen.

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Schon an der ersten Voraussetzung fehlt es vorliegend. Die Antragstellerin hat zwar dargelegt, daß der Besuch der Arzttermine mit dem gemeinsamen Sohn der Parteien ohne Pkw umständlicher und zeitaufwendiger wäre. Daraus ergibt sich lediglich, daß die Nutzung des Pkws für sie hilfreich wäre, keinesfalls aber, daß sie den Pkw für die Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt. Die Arzttermine scheinen auch ohne den Pkw eingehalten werden zu können, wie auch die bisherige Entwicklung gezeigt hat.

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Es entspricht auch nicht der Billigkeit, den dem Antragsgegner gehörenden Pkw der Antragstellerin zu überlassen. Der Antragsgegner hat im einzelnen dargelegt, daß und warum er auf seinen Pkw im Rahmen seiner Berufstätigkeit angewiesen ist. Insoweit kann auf die Bescheinigung des Arbeitgebers des Antragsgegners vom 08.10.2001 Bezug genommen werden.

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Außerdem hat der Antragsgegner ausdrücklich angeboten, den gemeinsamen Sohn mit dem Pkw selbst zu den Arztterminen hinzufahren, wenn diese ihm rechtzeitig vorher bekanntgegeben werden.

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Eine Kostenentscheidung ist gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.