Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 16.09.2002 – 17 W 30/02
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0916.17W30.02.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 8.7.2002 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 25.6.2002 nebst Nichtabhilfebeschluss vom 18.7.2002 dahin abgeändert, dass ein schriftliches Gutachten durch den noch zu bestellenden Sachverständigen auch über die folgende Frage eingeholt werden soll:
Wie hoch ist der Minderwert, wenn eine Mängelbeseitigung unverhältnismäßig oder nicht möglich ist?
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
Die vom Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Beweisverfahrens für den Fall, dass die Mängelbeseitigung unmöglich oder unverhältnismäßig teuer ist, begehrte Feststellung eines Minderwertes genügt für die Bejahung eines rechtlichen Interesses gem. §485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 ZPO und ist deshalb zulässig. Es entspricht dem Sinn des Beweisverfahrens, außerhalb des Hauptverfahrens möglichst weitreichende Tatsachenfeststellungen zuzulassen, um eine vorprozessuale Einigung der Beteiligten herbeizuführen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufage, Rn. 26, sowie Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Auflage, §18/B Rn. 122). Neben der Ermittlung der Mängelbeseitigungskosten kann auch die Feststellung eines mangelbedingten Minderwertes der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen, denn es kann jedenfalls gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass eine Mängelbeseitigung unmöglich ist oder wegen unverhältnismäßig hoher Kosten unterbleibt.
Die Frage der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung ist zwar eine nicht vom Sachverständigen zu beurteilende, sondern ggf. in einem Hauptverfahren zu klärende Rechtsfrage, doch hierauf erstreckt sich der Beweissicherungsantrag nicht; der Sachverständige soll im Rahmen der o.g. Beweisfrage ausschließlich den mangelbedingten Minderwert ermitteln.