Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 17.10.2002 – 2 Sdb (FamS) Zust. 12/02

ECLI:DE:OLGHAM:2002:1017.2SDB.FAMS.ZUST12.00

Tenor

Das Amtsgericht - Familiengericht - Unna wird als das für die Entscheidung der Verfahren

Kreis V ./. X N T1, Az.: 12 F 1/01 AG Unna,

Kreis V ./. X1 U, Az.: 12 aF 1/01 AG Unna,

Kreis V ./. Q Q1 T1, Az.: 3 F 471/00 AG Schwerte,

zuständige Gericht bestimmt.

Gründe

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Der Kläger erbrachte in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen für die Mutter der Beklagten. Er beabsicihtigt, die gemäß § 91 BSHG auf ihn übergeleiteten Unterhaltsansprüche der Mutter der Beklagten gegen die Beklagten geltend zu machen und erhob zu diesem Zweck Stufenklagen bei den für den jeweiligen Wohnsitz der Beklagten zuständigen Amtsgerichten Schwerte und Unna. Gegen den Beklagten N T1 erging vor dem Amtsgericht Unna ein Teilversäumnisurteil auf Auskunftserteilung. Mittlerweile haben alle drei Beklagten, zwei von ihnen ohne entsprechende Verurteilung, die erforderliche Auskunft erteilt.

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Nunmehr will der Kläger den jeweils auf die einzelnen Beklagten entfallenden Teil der übergeleiteten Ansprüche gegen die Beklagten in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Unna geltend machen und begehrt aus diesem Grunde, das Amtsgericht Unna, Abteilung 12 F, als zuständiges Gericht zu bestimmen.

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Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 36 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Das ist hier der Fall. Die Beklagten sind Streitgenossen im Sinne des § 60 ZPO, da gegen sie gleichartige Ansprüche geltend gemacht werden sollen, die auf einem gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhen. Nur zwei der Streitgenossen haben einen gemeinsamen Gerichtsstand.

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Der Zulässigkeit der beantragten Gerichtsstandsbestimmung steht nicht entgegen, daß der Kläger seine Stufenklagen bereits bei verschiedenen Gerichten rechtshängig gemacht hat, da die Gerichtsstandsbestimmung auch noch nach Klageerhebung möglich ist (BGH NJW 78, 321). Ebensowenig steht dem entgegen, daß einer der Beklagten bereits durch Teilversäumnisurteil verurteilt worden ist. Denn grundsätzlich ist nach dem oben genannten Urteil eine nachträgliche Zuständigkeitsbestimmung nur dann unzulässig, wenn gegen einen der Streitgenossen bereits eine Sachentscheidung ergangen ist. Der Grund hierfür liegt darin, daß in einem solchen Fall nicht mehr die unter prozeßökonomischen Gesichtspunkten zu erstrebende einheitliche Entscheidung durch ein Gericht erreicht werden kann. Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor, da die im Rahmen einer Stufenklage erfolgte Verurteilung zur Auskunft lediglich der Vorbereitung des eigentlichen Anspruchs dient, mithin über diesen Hauptanspruch noch nicht entschieden worden und eine einheitliche Entscheidung daher nach wie vor möglich ist. Gerade der Gesichtspunkt der Prozeßökonomie spricht hier für die Bestimmung eines Gerichtsstandes, weil das mit der Hauptsache befaßte Gericht die quotenmäßige Haftung jedes Beklagten für den Unterhaltsanspruch der Mutter entsprechend seiner Leistungsfähigkeit nicht ohne Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der jeweils anderen Beklagten feststellen kann.

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Da zwei der Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand sowie der Kläger seinen Behördensitz im Bezirk des Amtsgerichts Unna haben, war entsprechend dem Antrag des Klägers das Amtsgericht Unna als das zuständige Gericht zu bestimmen. Da das Gesetz nicht die Bestimmung einer bestimmten Abteilung eines Gerichts vorsieht, wird noch auf Amtsgerichtsebene gemäß § 21 e GVG darüber zu entscheiden sein, wie das Ziel einer einheitlichen Entscheidung erreicht werden kann.