Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 07.11.2002 – 4 W 169/02
ECLI:DE:OLGHAM:2002:1107.4W169.02.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nach § 25 Abs. 4 GKG nicht veranlasst.
Gründe
2
Wegen der zu Recht erfolgten Festsetzung des Streitwerts auf 100.000,-- EUR wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 04. Oktober 2002 verwiesen. Das Einverständnis der Antragstellerin mit der Herabsetzung des Streitwerts im Vergleich vom 01.10.2002 im Verfahren 12 O 115 / 02 LG Bochum auf 75.000,-- EUR besagt nicht, dass sie ihr wirtschaftliches Interesse in dieser Größenordnung ansiedeln wollte. Es handelte sich dabei vielmehr um ein Entgegenkommen im Kosteninteresse.