Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 17.11.2002 – 34 W 29/00
ECLI:DE:OLGHAM:2002:1117.34W29.00.00
Tenor
Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 31.08.2000 gegen den Beschluß des Landgerichts vom 24.08.2000 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergericht-liche Kosten sind nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
Der Streitwert ist vom Landgericht zutreffend festgesetzt worden.
Gem. § 19 Abs. 3 GKG wirkt sich eine hilfsweise erklärte Aufrechnung nur streitwerterhöhend aus, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 10.08.2000 hat der Beklagte seine Einwendungen gegen die Klageforderung fallen gelassen, diese Forderung anerkannt und auch die zuvor schriftsätzlich erklärte Hilfsaufrechnung nicht mehr geltend gemacht. Da somit die Klageforderung unbestritten war, konnte und mußte über die Hilfsaufrechnung nicht mehr entschieden werden.
Inwieweit über einen hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Anspruch eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht, kann sich zudem nur aus den Gründen einer streitigen Entscheidung ergeben. Solche Entscheidungsgründe enthält ein Anerkenntnisurteil gem. § 313 b Abs. 1 ZPO gerade nicht. Das Anerkenntnisurteil des Landgerichts vom 10.08.2000 führt daher auch in seinem Tenor lediglich die Klageforderung auf, so daß auch nur diese hinreichend bestimmt ist und in Rechtskraft erwachsen kann. Weitere - hilfsweise zur Aufrechnung gestellte - Ansprüche lassen sich anhand dieses Anerkenntnisurteils daher schon nicht als Streitgegenstand bestimmen, so daß sie auch nicht in Rechtskraft erwachen könnten und über sie somit auch nicht entschieden worden ist.
Eine etwaige Aufrechnungswirkung des § 389 BGB ist auch durch den Zugang des Schriftsatzes des Beklagten vom 20.07.2000 noch nicht eingetreten, da der Beklagte sein Aufrechnung gerade nur hilfsweise erklärt hat und diese damit unter der prozessualen und auch materiellen Bedingung stand, daß der Beklagte mit seinen vorrangig erhobenen Einwendungen gegen die Klageforderung nicht durchdringen würde.