Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 11.12.2002 – 10 WF 187/02
ECLI:DE:OLGHAM:2002:1211.10WF187.02.00
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter vom 26.7.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gütersloh vom 24.6.2002 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin bei einem Verfahrenswert bis 300 EUR als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
Die gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers gerichtete Beschwerde ist unzulässig, weil die Verfahrenspflegerbestellung während eines laufenden Verfahrens nicht anfechtbar ist.
Die Frage, ob die Bestellung eines Verfahrenspflegers gem. §§ 19, 20 FGG gesondert anfechtbar ist, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig (zum Streitstand: Brock/Breideneichen, FuR 2002, 398, 399). Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach die Verfahrenspflegerbestellung als gerichtliche Zwischenentscheidung nicht gesondert anfechtbar ist (so z.B. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 249; OLG Naumburg, FamRZ 2001, 170). Bei der Verfahrenspflegerbestellung handelt es sich um eine verfahrensleitende Maßnahme; diese sind im Allgemeinen ausnahmsweise nur dann anfechtbar, wenn sie nicht unerheblich in die Rechte Beteiligter eingreifen (etwa Bumiller/Winkler, FGG, 7. Auflage, Rnr. 6 zu § 19 FGG). Die mit der Verfahrenspflegerbestellung verbundene Beeinträchtigung der Rechte der Eltern ist nicht erheblich, weil diese weiterhin aufgrund ihrer Verfahrensbeteiligung die Möglichkeit haben, die Interessen des Kindes wahrzunehmen. Die Verfahrenspflegerbestellung dient der Stärkung der Rechte des Kindes. Das Kindeswohl gebietet eine möglichst zügige Abwicklung des Verfahrens. Die Zulässigkeit der Beschwerde im Rahmen der Verfahrenspflegerbestellung führte aber zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung aufgrund des hierdurch eröffneten Zwischenstreites in einem laufenden Verfahren mit der Gefahr der Vertiefung des Streites um das Kind, wodurch sich die Verfahrenspflegerbestellung letztendlich nachteilig für das Kind auswirken könnte, was der Grundintention des Gesetzgebers zuwider liefe. Hiermit steht in Übereinstimmung, dass der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien zur Verfahrenspflegerbestellung (BT-Dr. 13/4899, S. 172) ausführt, die Verfahrenspflegerbestellung sei nicht gesondert anfechtbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.