Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 31.01.2003 – 10 U 38/01

ECLI:DE:OLGHAM:2003:0131.10U38.01.00

Tenor

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 959,34 €

(2 x 938,15 DM) festgesetzt.

Gründe

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Nachdem sich das Verfahren durch die außergerichtliche Einigung der Beteiligten in der Hauptsache erledigt hat und die Beteiligten entsprechende Erledigungserklärungen abgegeben haben, hat der Senat gemäß den §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 1 LwVG zu entscheiden, wie die Kosten des Verfahrens von den Beteiligten zu tragen sind und ob die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen ist. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen hat nach diesen Vorschriften und nicht nach den §§ 91 ff. ZPO zu ergehen. Gemäß § 1 Nr. 1 LwVG gelten in Verfahren auf Einräumung von Pachtschutz nach § 595 BGB das LwVG und gemäß § 9 LwVG das FGG. Auf die Entscheidung über die Kosten und Auslagen sind daher die §§ 44, 45 LwVG anzuwenden. Daß das Landwirtschaftsgericht über den Antrag nach Maßgabe der ZPO entschieden hat, steht der Geltung des LwVG und des FGG nicht entgegen. Der Senat hat das Verfahren so fortzuführen, wie dies bei richtiger Entscheidung durch das Landwirtschaftsgericht und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (vgl. BGHZ 115, 162, 165).

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Nach den §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen. Gemäß § 44 Abs. 1 LwVG hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und wie sie zu verteilen sind. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 LwVG kann das Gericht anordnen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise von einem unterliegenden Beteiligten zu erstatten sind. Gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 LwVG hat dies u. a. dann zu geschehen, wenn der Beteiligte die Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlaßt hat. Danach hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen, denn sein Antrag auf Fortsetzung der Pachtverhältnisse über die in Rede stehenden landwirtschaftlichen Flächen hatte keine Aussicht auf Erfolg.

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Pächterschutz gemäß § 595 Abs. 6 BGB konnte der Antragsteller bereits deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil die Pachtverhältnisse über die Grundstücke in G2, G1, Flur X, Flurstück X, und G2, Flur X, Flurstück X, seit mehr als 12 Jahren bestehen. Gemäß § 595 Abs. 6 S. 2 BGB kann das Gericht die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nur bis zu einem Zeitpunkt anordnen, der die in Abs. 3 Nr. 3 genannten Fristen, ausgehend vom Beginn des laufenden Pachtverhältnisses, nicht übersteigt. Hinsichtlich der Stücklandpacht, um die es hier geht, beträgt die Frist gemäß § 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB 12 Jahre. Da nach § 595 Abs. 6 S. 2 BGB auf den Beginn des Pachtverhältnisses abzustellen ist, kann das Gericht ein Pachtverhältnis über ein Grundstück allenfalls bis zu einer Laufzeit von 12 Jahren verlängern und kommt eine Fortsetzung nicht in Betracht, wenn das Pachtverhältnis bereits die in § 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB genannten Zeiten erreicht hat (OLG Celle AgrarR 1990, 22; OLG Schleswig AgrarR 1988, 167, 168; Beschluß des Senats vom 19. 12. 2002, 10 W 63/02; Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 2. Aufl. 1993, § 595 Rz. 60; Pikalo, NJW 1986, 1472, 1475). Danach konnte hier eine Fortsetzung der Pachtverhältnisse über den 31. 10. 2000 nicht angeordnet werden. Das Pachtverhältnis der Beteiligten über das Grundstück G1, Flur X, Flurstück X bestand seit dem 1. 11. 1980, dasjenige über das Grundstück G2, Flur X, Flurstück X bestand seit Sommer 1985. Am 31. 10. 2000, dem Datum, zu dem die Antragsgegnerin die Kündigung erklärt hat, bestanden beide Pachtverhältnisse seit mehr als 12 Jahren. Somit war seinerzeit die für die Stücklandpacht geltende Höchstfrist von 12 Jahren deutlich überschritten, so daß gemäß den §§ 595 Abs. 6 S. 2, Abs. 3 Nr. 3 BGB eine Verlängerung der Pachtverhältnisse nicht in Betracht kam. Mithin waren sowohl der Antrag des Antragstellers und seine Beschwerde unbegründet, während die Beschwerde der Antragsgegnerin begründet war. Deshalb entspricht es billigem Ermessen, daß der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 44 Abs. 1 LwVG). Aufgrund der Aus-sichtslosigkeit seines Antrages ist es zugleich gerechtfertigt, ihm gemäß § 45 Abs. 1 LwVG die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

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Die Festsetzung des Geschäftswerts gründet sich auf § 35 Abs. 1 Nr. 3 LwVG.