Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 13.03.2003 – 23 W 18/03
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0313.23W18.03.00
Tenor
Der Beklagten wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens mit Wir-kung vom 14. Januar 2003 Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungs-anordnung bewilligt und Rechtsanwalt X aus Q beigeordnet.
Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 494,63 Euro kosten-pflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können Gerichtskosten, die eine Klägerin verauslagt hat, trotz Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zugunsten der Beklagten gegen diese festgesetzt werden, wenn die Beklagte in einem Prozeßvergleich Kosten übernommen hat. Das folgt aus § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG, wonach die Haftung der Klägerin als "eines anderen Kostenschuldners" gegenüber der Staatskasse bestehen bleibt, wenn die Beklagte, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, aufgrund von § 54 Nr. 2 GKG haftet. Nur bei einer Haftung der Beklagten als Entscheidungsschuldnerin wird insoweit die Klägerin nicht endgültig zu den Kosten herangezogen und ist eine entsprechende Zahlung wieder auszukehren (Bundesverfassungsgericht NJW 1999, 3186 = MDR 1999, 1098). Das gilt jedoch nicht im Fall einer Haftung der Beklagten als Übernahmeschuldnerin (Bundesverfassungsgericht NJW 2000, 3271 = MDR 2000, 1157).
Allerdings hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG entsprechend angewandt, sofern die Kostenverteilung in einem Vergleich geregelt ist, der auf einem gerichtlichen Vorschlag beruht (Rechtspfleger 2000, 553; s. bereits OLG Oldenburg JurBüro 1988, 344). Der Senat vermag sich dem nicht anzuschließen, da dieses – durchaus wünschenswerte – Ergebnis nur durch eine Anwendung des Gesetzes gegen dessen klaren und eindeutigen Wortlaut erreicht werden kann. Eine solche Auslegung ist unzulässig (OLG Stuttgart Rechtspfleger 2001, 189). Ob sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann, wenn sie als verfassungskonforme Auslegung geboten erscheint (so OLG Frankfurt NJW 2000, 1120), mag dahinstehen, weil die wortgetreue Anwendung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht grundgesetzwidrig ist (Bundesverfassungsgericht aaO).
Gleichwohl ist die Anwendungsmöglichkeit der Rechtsfolge des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auf den im Tatbestand der Vorschrift nicht enthaltenen Sonderfall, daß die mittellose Partei auf Anraten des Gerichts zur Übernahmeschuldnerin geworden ist, weiterhin umstritten. So vertritt das OLG Frankfurt (Beschluß vom 5. Juli 2001 zu 5 UF 223/99) in Auseinandersetzung mit der aktuellen Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts nach wie vor die Auffassung, die Staatskasse könne die Haftung des Gegners der Partei mit Prozeßkostenhilfe in dem Umfang nicht geltend machen, wie letztere auf Anraten des Gerichts Prozeßkosten übernommen habe. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf diese Fragestellung, die in einer Vielzahl von Fällen auftritt und daher grundsätzliche Bedeutung hat, der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Deshalb ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.