Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 11.04.2003 – 10 WF 53/03

ECLI:DE:OLGHAM:2003:0411.10WF53.03.00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Außergerichtliche Auslagen, die im Beschwerdeverfahren entstanden sind, werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe

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Die gemäß § 11 RPflG in Verbindung mit §§ 621 a Abs .1 Satz 1, 621 e ZPO, 20 FGG zulässige befristete Beschwerde ( vgl. OLG Hamm, FamRZ 2001, 53 ) ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

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Die Verweigerung der Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung lässt sich nicht mit der den angefochtenen Beschluss tragenden Begründung rechtfertigen.

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Die Erklärung der Vorerbin, wonach sie als gesetzliche Vertreterin des Nacherben mit der Bestellung der Grundschuld einverstanden sei, unterliegt nämlich nicht den Beschränkungen des § 181 BGB.

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Allerdings käme § 181 BGB hier zur Anwendung, wenn die Vorerbin selbst Adressat der zur Genehmigung anstehenden Erklärung wäre.

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Hiervon ist allerdings nicht auszugehen.

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Die Genehmigung stellt sich dem äußeren Anschein nach als Teil der notariellen Beurkundung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 18.11.2002 dar. Adressat der zur Grundschuldbestellung abgegebenen Erklärungen war die Gläubigerin. Ihr gegenüber konnte jedenfalls auch die in Rede stehende Einverständniserklärung abgegeben werden. Es ist bei dieser Sachlage kein Grund ersichtlich, warum die in der einheitlichen Urkunde aufgenommenen Erklärungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten hätten abgegeben werden sollen ( ebenso LG Berlin, Rpfleger 1987, 457 ). Dies gilt um so mehr, als nicht zu unterstellen ist, der beurkundende Notar habe ungeachtet der bei Identität des Erklärenden und Erklärungsempfängers - eindeutigen Rechtslage den in § 181 BGB geregelten Bestimmungen nicht hinreichend Rechnung tragen wollen.

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Ist aber die Identität des erklärenden gesetzlichen Vertreters und des Adressaten der Einverständnis-( Genehmigungs-) erklärung nicht gegeben, so unterliegt die hier zu beurteilende Willenserklärung nicht den Beschränkungen des § 181 BGB.

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a)

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Der Senat verkennt nicht, dass das Verständnis des § 181 BGB als reine Ordnungsvorschrift, das die frühere Rechtsprechung geprägt hat ( vgl. Schramm, in : Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage, § 181 Rdn 5 ff. ) gewissen Einschränkungen unterworfen ist ( vgl. Schramm, aaO.) . Was etwa die Abgabe einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärungen betrifft, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Einzelfall nicht auf den rein formalen Erklärungsadressaten abzustellen, sondern gegebenenfalls zu klären ist, wer der durch die Erklärung materiell Begünstigte und damit sachlich der eigentliche Erklärungsempfänger ist. Dementsprechend ist bei sogenannten amtsempfangsbedürftigen Willenserklärungen § 181 BGB ( analog ) anzuwenden, wenn der Vertreter die Erklärungen auch sich selbst gegenüber hätte abgeben können ( vgl. BGHZ 77, 7, 9 f.; Schramm, aaO., Rdn 28; Soergel-Leptien, Bürgerliches Gesetzbuch, 13. Auflage, § 181 Rdn 30; Erman-Palm, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Auflage, § 181 Rdn 16 ).

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b)

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Soweit das Amtsgericht allerdings die Anwendung des nach formalen Gesichtspunkten nicht einschlägigen § 181 BGB auch auf Fälle ausdehnen will, in denen eine einseitige Erklärung wahlweise gegenüber verschiedenen privaten Adressaten abgegeben werden kann ( so auch Erman-Palm, aaO., Rdn. 17; Staudinger-Schilken, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Auflage, § 181 Rdn 4; Schramm, aaO., Rdn 28 ), steht dies mit der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, nicht in Einklang ( vgl. BGHZ 94, 132, 137). Hier kann nicht davon ausgegangen werden, der Dritte sei nur formal, nicht aber der Sache nach Erklärungsempfänger. Dann reicht es aber zur Anwendung des § 181 BGB nicht aus, dass ein im Rahmen anderer Schutz- und Genehmigungsvorschriften möglicherweise beachtlicher - Interessenkonflikt zwischen dem Vor- und Nacherben nicht von vornherein auszuschließen ist ( ebenso etwa RGZ 76, 89,92 f.; Soergel-Leptien, aaO., Rdn 31;Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, § 181 Rdn 8 ).