Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 25.04.2003 – 9 UF 314/02
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0425.9UF314.02.00
Tenor
Dem Kläger wird die für das Berufungsverfahren nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert.
G r ü n d e
1. X ist gemäß §§ 1754 II,1601,1602 BGB in gleichem Maße gegenüber dem Beklagten unterhaltsberechtigt wie der Kläger. Das hat der Kläger hinzunehmen. Wenn das Vormundschaftsgericht bei der pflichtgemäßen Interessenabwägung nach § 1745 BGB dem Unterhaltsinteresse des Klägers nicht den Ausschlag gegeben hat, so widerspricht das nicht der gesetzlichen Regelung und ist daher auch nicht zu beanstanden. Von einer "Rechtswidrigkeit der Annahme" kann also keine Rede sein, und zwar auch nicht wegen der fehlenden Anhörung der gesetzlichen Vertreterin des Klägers im vormundschaftgerichtlichen Verfahren, denn dessen bedurfte es nicht notwendig. Nach der unwiderlegten Darstellung des Klägers gab es triftige Gründe, X zu adoptieren. Daß der Beklagte damit primär beabsichtigt hätte, den Barunterhaltsanspruch des Klägers zu kürzen, ist nicht ersichtlich und von dem insoweit darlegungspflichtigen Kläger auch in keiner Weise ausgeführt.
2. Der Beklagte kommt seiner Erwerbsverpflichtung im Verhältnis zum Kläger in hinreichendem Maße nach. Bei einer vollschichtigen Arbeitszeit mit gelegentlicher Kurzarbeit ohne Vorwarnung ist der Beklagte jedenfalls in einem Beruf wie dem ausgeübten nicht verpflichtet, sich noch einen Nebenerwerb zu suchen, selbst wenn er wegen die Vielzahl der Unterhaltbedürftigen nicht einmal 100 % des Regelbedarfs leisten kann.
3. Der erstmaligen Berufung auf "etwaige" Vermögenswerte des Beklagten, die er zur Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit als Unterhaltsschuldner zu verwerten hätte, steht schon die Vorschrift des § 621 d ZPO entgegen. Im übrigen fehlt dem neuen Vortrag ersichtlich jegliche Substanz. Wenn der Kläger Anhaltspunkte dafür hat, daß der Beklagte über einsatzfähiges Vermögen verfügt, mag er sie nennen oder förmlich Auskunft verlangen. Daß der Beklagte nicht von sich aus ein Negativattest abgegeben hat, rechtfertigt nicht die Annahme des Gegenteils.