Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 19.05.2003 – 4 WF 51/03
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0519.4WF51.03.00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Amtsgericht hat über den PKH-Antrag der Antragstellerin neu zu befinden und dabei von der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage auszugehen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde gegen die PKH-Verweigerung ist begründet.
§§ 1580, 1605 Abs. 2 BGB gelten hier nicht, weil die letzte Auskunft vom 3. August 2001 zum Trennungsunterhalt erteilt worden ist, während es hier um nachehelichen Unterhalt geht (h.M. vgl. OLG Hamm, FamRZ 1990, 657; FamRZ 1996, 868; Wendl Staudigl § 1 Rdn 57). Der gegenteiligen Ansicht (OLG Thüringen FamRZ 1997, 1280) vermag der Senat nicht zu folgen. Die Zeitschranke des § 1605 II BGB dient zwar auch dazu, den Auskunftspflichtigen nicht in zu kurzen Zeitabständen zu be lasten, darüber hinaus aber auch vor allem, um Abänderungsverfahren zu begren zen . Der letzte Gesichtspunkt greift aber wie auch hier dann nicht, wenn inzwischen die Scheidung erfolgt ist, da Trennungs- und nachehelicher Unterhalt nicht identisch sind. Da in diesem Falle auch die Anspruchsvoraussetzungen nicht unerheblich differieren können, erscheint es nicht geboten, ein neues Auskunftsbegehren nur an dem Interesse des Pflichtigen scheitern zu lassen, nicht schon vor Ablauf von zwei Jahren erneut Auskunft erteilen zu müssen.