Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 29.07.2003 – 2 Sdb (FamS) Zust. 20/03

ECLI:DE:OLGHAM:2003:0729.2SDB.FAMS.ZUST20.01

Tenor

Das Amtsgericht – Prozessgericht – Lüdenscheid ist funktionell für das vorlie-gende Prozesskostenhilfeverfahren zuständig.

Gründe

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I

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Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag vom 01.07.2003 Prozesskostenhilfe für einen Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz gegenüber ihrem Ehemann, von dem sie seit dem 21.12.2001 getrennt lebt. Das Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht  Familiengericht- Lüdenscheid rechtshängig.

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Die Familienabteilung wie auch die allgemeine Abteilung des Amtsgerichts Lüdenscheid halten sich jeweils für funktionell unzuständig. Das Familiengericht hat die

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Sache durch Beschluss vom 17.07.2003 dem Oberlandesgericht zur Bestimmung der zuständigen Abteilung vorgelegt.

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II

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Das Familiengericht hat mit zutreffender Begründung – auf die Bezug genommen wird – seine Zuständigkeit verneint.

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Nach dem gleichlautenden Wortlaut der § 23b I Nr. 8a GVG, §§ 620 Nr. 9, 621 I Nr. 13 ZPO ist das Familiengericht für Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes nur zuständig, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben.

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Diese Voraussetzung für die Zuständigkeit des Familiengerichts ist hier nicht mehr gegeben, da sich Antragstellerin und Antragsgegner bereits vor mehr als 1 ½ Jahren getrennt haben.

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Eine Anwendung des § 620 Nr. 9 ZPO auch über die zeitliche Schranke hinaus kann entgegen der Auffassung des AG Biedenkopf (FamRZ 2003, 546) nicht mit einem "Redaktionsversehen" des Gesetzgebers begründet werden. Wie sich aus der Begründung zum Gesetzesentwurf ergibt, ist die zeitliche Schranke bewusst gesetzt worden. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte die Zuständigkeit der Familiengerichte und damit verbunden die Anwendung des flexibleren FGG-Verfahrens nicht für alle Fälle des Gewaltschutzgesetzes begründet werden. Sie soll vielmehr auf die Fälle beschränkt werden, in denen der "soziale Nahbereich" betroffen ist (vgl. BT Drucksache 14/5429 S. 22 und 34). Der "soziale Nahbereich" sollte ursprünglich bereits dann tangiert sein, wenn die Beteiligten in häuslicher Gemeinschaft leben oder gelebt haben. Diese Zuständigkeitsregelung ist in der gerichtlichen Praxis als zu weitreichend kritisiert worden mit der Folge, dass der Gesetzgeber den Begriff der "häuslichen Gemeinschaft" durch den Begriff "auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt" einschränkend konkretisiert und weiterhin eine zeitliche Grenze für die Berücksichtigung des früheren Zusammenlebens eingeführt hat (vgl. BT Drucksache 14/5429 S. 26).

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Es kann auf dem Hintergrund einer solchen Diskussion nicht angenommen werden, dass es sich bei der Aufnahme der zeitlichen Einschränkung in § 620 Nr. 9 ZPO um ein "Redaktionsversehen" handelt. In der Regelung ist vielmehr die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu sehen, unabhängig von der rechtlichen Form des früheren Zusammenlebens die Zuständigkeit des Familiengerichts in gleicher Weise zu regeln und zu beschränken.

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Demgemäß war in entsprechender Anwendung des § 36 I Nr. 6 ZPO das Amtsgericht – Prozessgericht – Lüdenscheid als funktionell zuständiges Gericht zu bestimmen.