Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 12.08.2003 – 9 WF 118/03
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0812.9WF118.03.00
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin D in C ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt.
G r ü n d e :
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Vaterschaftsfeststellungsklage ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig und begründet.
Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist die ins Auge gefaßte Klage nicht mutwillig iSd § 114 ZPO. Eine auf eigene Kosten prozessierende Partei würde genauso handeln und sich nicht auf den vom Amtsgericht vorgeschlagenen Weg verweisen lassen, zunächst ein privates Abstammungsgutachten einzuholen und sodann abzuwarten, ob der Antragsgegner dieses zum Anlaß nimmt, die Vaterschaft anzuerkennen. Ein solche Verfahrensweise ist mit dem Risiko behaftet, daß nicht die Blut- oder Speichelproben der Beteiligten untersucht werden, und ferner, daß der Antragsgegner sich auch im Fall einer hohen Wahrscheinlichkeit ungeachtet seiner jetzt anderslautenden Absichten nicht zur Vaterschaftsanerkennung entschließen kann. Das Gesetz eröffnet nur für den Fall eines Vertrauensverhältnisses zwischen den Eltern mit der Anerkennung der Vaterschaft einen schnellen und einfachen Weg, um den Status eines Kindes zu klären. Für alle anderen Fälle – also auch wie hier bei gewissem Zweifel - ist die Klage auf Vaterschaftsfeststellung gemäß § 1600 d BGB die gesetzlich vorgesehene Form, den Vater zu bestimmen. Auch die Antragstellerin darf deshalb, nachdem der Antragsgegner sich seit über einem Jahr Zeit gelassen hat, die Vaterschaft anzuerkennen, ohne weiteres Abwarten auf diese justizförmige Weise eine Klärung herbeiführen.
Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.