Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 13.08.2003 – 8 U 170/01BerB

ECLI:DE:OLGHAM:2003:0813.8U170.01BERB.00

Tenor

Der Tenor des Senatsurteils vom 16.4.2003 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit im Kostenausspruch dahin geändert, dass es statt

„Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Senatstermin vom 28.8.2002, diese trägt der Kläger.“

heißen muss:

„Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Senatstermin vom 28.8.2002, diese trägt der Kläger.“

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G r ü n d e :

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Die berichtigende Abänderung hat ihren Grund in der anderweitigen Wertfestsetzung für die Berufungsinstanz. Die Wertfestsetzung vom 28.5.2003 entsprach nicht den zuletzt gestellten Anträgen. Dies hat der Senat durch Beschluss vom 13.8.2003 korrigiert. Die Korrektur macht auch eine Änderung im Kostenausspruch notwendig, die auf einem Wert von 16.000 DM beruhte. Der jetzigen Kostenentscheidung hat der Senat zugrunde gelegt, dass der Kläger mit seinem und dem gegen ihn gerichteten Zahlungsbegehren unterlegen ist. Zu Lasten des Beklagten hat sich ausgewirkt, dass er mit dem Zinsbegehren nicht durchgedrungen ist.