Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 14.10.2003 – 1 Ws 319/03

ECLI:DE:OLGHAM:2003:1014.1WS319.03.00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

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G r ü n d e :

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Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung aus dem Urteil der Kammer vom 16. Februar 2000 widerrufen, da der Verurteilte gegen die ihm erteilte Auflage, einen Geldbetrag von 2.000,00 DM an die X zu zahlen, gröblich und beharrlich bestoßen habe. Obwohl dem Verurteilten nach einem Anhörungstermin im Oktober 2002 die Herabsetzung auf eine Restzahlung von 100,00 € bei Zahlung bis Dezember 2002 zugesagt worden sei, habe er nicht gezahlt. Auch seine erneute Zusage, am 30. Juni 2003 die 100,00 € zu überweisen, sei unerfüllt geblieben. Noch vor Zustellung dieses Beschlusses, die am 27. August 2003 erfolgte, hat der Verurteilte am 15. August 2003 den Restbetrag von 100,00 € bezahlt. Der Verurteilte hat daraufhin nach einem mit dem Vorsitzenden der Strafkammer geführten Telefongespräch am 27. August 2003 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund eingelegt.

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Die gem. § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 56 f StGB statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu ausgeführt:

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"Zwar hat der Verurteilte die in dem Bewährungsbeschluss vom 16. Februar 2000 ihm auferlegte Geldbuße von 2.000,00 DM zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses noch nicht erfüllt. Jedoch hat er unter dem 14. August 2003 bzw. dem 15. August 2003 den – sich aus der von der Kammer zugesagten Reduzierung ergebenden – Restbetrag von 100,00 € bezahlt. Der Verurteilte hat also bereits vor Bekanntgabe und vor Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses gezahlt.

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Da die Bewährungsauflage aber erst mit Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses erlischt, konnte der Verurteilte die Leistung zu dem genannten Zeitpunkt auch noch zur Erfüllung der Auflage erbringen. Da das in dem Beschluss vom 16. Februar 2000 genannte Zahlungsziel mehrfach aufgeschoben worden ist, dürften vorliegend Zahlungseingänge bis zur Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung zu beachten sein. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von denen, in denen erst nach Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses noch Leistungen "zur Erfüllung von Auflagen" erbracht werden."

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Diese Ausführungen macht der Senat sich zu eigen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde. Demgemäß war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die Strafkammer wird nun zu überprüfen haben, ob auch die übrigen Voraussetzungen für einen Erlass der Strafe gem. § 56 g Abs. 1 StGB erfüllt sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 467, 473 StPO.