Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 14.10.2003 – 4 Ss OWi 604/03
ECLI:DE:OLGHAM:2003:1014.4SS.OWI604.03.00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Menden zurückverwiesen.
G r ü n d e :
Das Amtsgericht Menden hat gegen den Betroffenen "wegen Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss berauschender Mittel (Cannabis) ein Fahrverbot von zwei Monaten Dauer verhängt". Auf die Festsetzung einer Geldbuße hat es nicht erkannt.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Betroffene in der Nacht von 15. Juni
zum 16. Juni 2002 auf einer privaten Feier Alkohol getrunken und Marihuana geraucht. Am frühen Abend des 17. Juni 2002 (einem Montag) gegen 17.55 Uhr
fuhr er mit einem Motorroller der Marke Vespa in N im Bereich T-Weg/C-Straße. Er geriet in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes (Augen) des Betroffenen sahen sich die Polizeibeamten
veranlasst, die Entnahme einer Blutprobe anzuordnen, die am 17. Juni 2002 um
18:20 Uhr entnommen wurde. Die Blutprobe wurde von dem Sachverständigen
Prof. Dr. E untersucht, der in seinem Gutachten vom 12. August 2002 zu folgendem Befundergebnis kam:
Tetrahydrocannabinol (THC) 3,0 ng/mL
11-OH-THC (THC-Metabolit): nicht sicher bestimmbar
THC-COOH (THC-Metabolit): 5,0 ng/mL
Cannabis Influence Factor (CIF): > 30.
Das Amtsgericht wertet das Geschehen als Zuwiderhandlung gegen § 24 a StVG.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Sowohl die örtliche Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragen, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Menden zurückzuverweisen.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang.
Die sich ohne ausdrückliche Erklärung hier aus den Anträgen der örtlichen Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft ergebende Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist zwar grundsätzlich statthaft. Sie wird aber nur wirksam, wenn das angefochtene Urteil die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs ermöglicht. Die Beschränkung ist aber nicht möglich und damit unwirksam, wenn die Feststellungen im Urteil zur Tat - hier zur inneren Tatseite - so knapp, unvollständig oder unklar sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 318 Rdnr. 16 m.w.N.). So liegt hier der Fall. Weder der Tenor noch die Urteilsgründe lassen erkennen, ob das Amtsgericht Menden von einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen § 24 a StVG ausgegangen ist. Die Schuldform ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Ohne dies näher darzulegen, hat das Amtsgericht "ein geringeres Verschulden" unterstellt. Den weiteren Ausführungen ist nicht zu entnehmen, aus welchen Feststellungen das Amtsgericht überhaupt einen Schuldvorwurf herleitet. Es hat hierzu ausgeführt:
"Das Gericht wird in dieser Auffassung durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E gestützt, wonach bei dem Betroffenen davon
auszugehen ist, dass dieser kein regelmäßiger Drogenkonsument ist, bei
ihm also auch keine Erfahrungswerte über Dauer und Auswirkungen des Cannabis-Konsums vorlagen. Aus dem Gutachten ergibt sich zugleich, dass zum Tatzeitpunkt objektiv keine Anhaltspunkte für eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit vorlagen, so dass es verständlich erscheint, dass der Betroffene am Abend des 17. Juni 2002 selbst davon ausging, dass es keinerlei Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit gebe."
Feststellungen, aus denen ein vorwerfbares Verhalten und entsprechende Erkenntnisse des Betroffenen hergeleitet werden können, sind dem angefochtenen Urteil also nicht zu entnehmen.
Mangels dahingehender Feststellungen war das Rechtsbeschwerdegericht nicht in der Lage, den Schuldgehalt der Tat zu würdigen. Schon dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch der Rechtsfolgenausspruch rechtlichen Bedenken unterliegt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ist die Verhängung eines Fahrverbots nur bei Festsetzung einer Geldbuße möglich. Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass diese Auffassung dem System des Ordnungswidrigkeitenrechts, das keine Strafe kennt und die Verhängung eines Fahrverbots nur als Nebenfolge ansieht, entspricht (vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 25 StVG Rdnr. 11 und 13). Die von dem Amtsgericht mitgeteilten jugendrechtlichen Aspekte rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Insbesondere können jugendrichterliche Weisungen und Anordnungen, etwa auf der Grundlage des § 10 JGG, nicht als Schuldausgleich für Straßenverkehrsdelikte angeordnet werden (vgl. Eisenberg, JGG, § 10 Rdnr. 32).
Von der Möglichkeit der beantragten Verweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Menden gemäß § 79 Abs. 6 OWiG hat der Senat im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage keinen Gebrauch gemacht.