Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 21.11.2003 – 10 WF 220/03

ECLI:DE:OLGHAM:2003:1121.10WF220.03.00

Tenor

1.

Die Entscheidung wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

2.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gütersloh vom 24. September 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

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1.

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Die Parteien streiten vor dem FamG – im Wege einer Stufenklage - um Zugewinnausgleich; der Rechtsstreit befindet sich nach Behauptung der Antragstellerin noch in der Auskunftsstufe. Während des laufenden Rechtsstreits hat die Antragstellerin nunmehr einen Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens (§ 485 ZPO) gestellt, mit dem sie durch Sachverständigengutachten den Verkehrswert des dem Antragsgegner gehörenden Grundbesitzes festgestellt haben will. Das FamG hat der Antragstellerin die für die Durchführung dieses Verfahrens beantragte Prozesskostenhilfe verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das FamG nicht abgeholfen hat.

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2.

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Die nach § 127 II 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des FamG, dass für den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 114 ZPO).

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Zu Recht hat das FamG darauf abgestellt, dass sich – da hier ein Streitverfahren bereits anhängig ist - die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens ausschließlich nach § 485 Abs. 1 ZPO richtet. Nach dieser Vorschrift könnte die Antragstellerin nur dann die Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens verlangen, wenn der Antragsgegner zustimmen würde oder zu besorgen wäre, dass ein Beweismittel verloren geht. Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Dass der Antragsgegner zugestimmt hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet. Ebenso wenig ist vorgetragen oder ersichtlich, dass ein Beweismittel verloren gehen könnte. Die Antragstellerin kann die Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens auch nicht aus der Erwägung herleiten, dass ihr Kostennachteile entstehen könnten, weil - wenn erst im Streitverfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt werde - die Gefahr bestehe, dass sie mit ihren Klageanträgen teilweise unterliege und trotz für die Stufenklage bereits bewilligter Prozesskostenhilfe dann Kostenerstattungsansprüchen des Antragsgegners ausgesetzt sei. Denn der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut sieht diesen Gesichtspunkt als Zulässigkeitsvoraussetzung nicht vor.

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Schließlich kann sich die Antragsstellerin auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des 5. Senats für Familiensachen (FamRZ 2000, 1023) berufen, weil – wie sie selbst darlegt – in jenem Verfahren ein Rechtsstreit noch nicht anhängig war und sich die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens deshalb nach § 485 Abs. 2 ZPO richtete.