Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 14.01.2004 – 8 U 32/03

ECLI:DE:OLGHAM:2004:0114.8U32.03.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2; 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger ist jedenfalls auf Grund der erfolgreich gegen die Kreissparkasse C durchgeführten Insolvenzanfechtung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, von dem Beklagten die Einzahlung der restlichen Stammeinlage in Höhe von 11.504,07 EUR zu verlangen. Das beruht auf folgenden Erwägungen:

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Die ordnungsgemäße Aufbringung des Stammkapitals ist eine für das Recht der GmbH wesentliche Voraussetzung. Sie stellt das notwendige Korrektiv zur beschränkten Haftung der Personen dar, die sich der Rechtsform der GmbH bedienen. Das Stammkapital muß deshalb so geleistet werden, daß es dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger unterliegt. Ein solcher Zugriff ist im Fall der Überweisung der Reststammeinlage auf ein debitorisches Konto zu verneinen, wenn das Kreditinstitut keine neuen Verfügungen zuläßt, d.h. die Überweisung nur der Schuldentilgung dient, ohne der Gesellschaft ein neues Kreditvolumen zu erschließen. Auf Grund der zwischen den Parteien unstreitigen Umsatzübersicht für den Zeitraum ab 26.01.2000 ist es deshalb sehr fraglich, ob der Beklagte mit der Überweisung der Reststammeinlage auf das Konto der GmbH bei der Kreissparkasse C seine Verpflichtung erfüllt hat. Denn Lastschriften und Scheckeinlösungen sind von der Kreissparkasse C am jeweils nachfolgenden Buchungstag storniert worden. Das entspricht Nr. 9 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen in der seit 1993 gültigen Fassung. Danach erfolgt bei Lastschriften und Schecks die Einlösung erst, wenn nicht spätestens am zweiten Buchungstag nach der Belastungsbuchung eine Stornierung erfolgt.

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Ob der Beklagte seine Verpflichtung zur Zahlung der Reststammeinlage erfüllt hat, kann jedoch dahingestellt bleiben. Durch die erfolgreiche Insolvenzanfechtung des Klägers gegenüber der Kreissparkasse C ist nämlich die Reststammeinlage in Höhe von 11.504,07 EUR zur Masse und damit zur freien Verfügbarkeit der Gläubiger gelangt. Damit ist der Zweck der hohen Anforderungen an die ordnungsgemäße Aufbringung des Stammkapitals erfüllt. Könnte der Kläger gleichwohl die (nochmalige) Zahlung der Reststammeinlage verlangen, würde der Masse mehr zustehen, als wenn der Kläger kurz vor Insolvenz der GmbH keinen Rettungsversuch mehr unternommen und erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Reststammeinlage geleistet hätte.

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Gegen diese Argumentation hat der Kläger zu bedenken gegeben, daß damit in jedem Fall die Nachforderung der Reststammeinlage abhängig sei von der Durchführung eines Insolvenzanfechtunsverfahrens. Dem ist zuzustimmen, wenn - wie hier - die Insolvenzanfechtung rechtlich und tatsächlich einfach durchzuführen ist. Ob darüber hinaus ein Insolvenzverwalter in jedem Fall, z.B. bei fehlender Solvenz des Anfechtungsgegners, das Anfechtungsverfahren durchzuführen hat, bedarf keiner Entscheidung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit erging gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.